DOMINIK BILDT

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage

KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE

Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät sie zu folgenden Themen:

 

Was sind die Ziele einer Kündigungsschutzklage?
Welche Fristen gelten für eine Kündigungsschutzklage?
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung bei der Kündigungsschutzklage?
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Die Kündigungsschutzklage ist die einzige Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers zu wehren. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um Unwirksamkeitsgründe der Kündigung geltend zu machen.

Was sind die Ziele einer Kündigungsschutzklage?

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist der einzige Weg des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit einer Kündigung durch das Gericht feststellen zu lassen. Dadurch kann der Arbeitnehmer erreichen, dass er wieder von dem Arbeitgeber beschäftigt werden muss. Wenn kein Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung unwirksam. Dies muss der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage geltend machen. Wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt, gilt die Kündigung als wirksam. Unwirksamkeitsgründe kann der Arbeitnehmer dann nicht mehr beanspruchen.

Wenn das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgibt, stellt es fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer auch seinen Anspruch auf Zahlung von Gehalt nicht verliert.

Welche Fristen gelten für eine Kündigungsschutzklage?

Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen, nachdem er von der Kündigung Kenntnis hat, erheben. Die Kenntnis von der Kündigung hat er, sobald ihm das Schreiben mit der Kündigung ausgehändigt worden ist oder das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer in seinem Briefkasten zugestellt oder eingelegt worden ist. Der Arbeitgeber muss vor dem Arbeitsgericht beweisen können, wann der Arbeitnehmer Kenntnis von der Kündigung hat. Wird die Frist von dem Arbeitnehmer für die Klageerhebung schuldhaft versäumt, gilt das Arbeitsverhältnis als wirksam beendet. Eine spätere Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung bei der Kündigungsschutzklage?

Es besteht rechtlich nicht unbedingt ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt. Nur für den Fall, dass eine betriebsbedingte Kündigung wirksam war und dies von dem Arbeitsgericht bestätigt wird, besteht ein Anspruch auf Abfindung. Eine Abfindung kann auch durch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen werden. In diesem Vergleich sind sich der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einig, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält.

Unsere Kanzlei vertritt sie vor dem Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage. Wir suchen für Sie die optimale Lösungsmöglichkeit.

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