DOMINIK BILDT

Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht)

Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht)

INTERNATIONALES KAUFRECHT (UN-KAUFRECHT)

Unsere Kanzlei berät sie im internationalen Kaufrecht:

Beratung zu Gewährleistungsansprüchen aus dem UN-Kaufrecht
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Abwehr von Schadensersatzansprüchen
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Internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht)

Während bei Warenkäufen zwischen deutschen Vertragspartnern die rechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik angewendet werden, finden die Regelungen bei Transaktionen mit ausländischen Käufern oder Verkäufern keine Anwendung. Damit sich gewerbliche Akteure dennoch auf bestimmte Rechte und Pflichten verlassen können, wurde das internationale Kaufrecht (UN-Kaufrecht) durch die Mitgliedstaaten eingeführt. Es kommt zum Einsatz, wenn Waren von gewerblichen Käufern erworben oder von gewerblichen Verkäufern veräußert werden und beide Parteien einem Mitgliedstaat des UN-Kaufrecht-Abkommens angehören. Ziel des UN-Kaufrechts ist die Vereinfachung von Handelsbeziehungen zwischen gewerblichen Akteuren verschiedener Länder.

Umfangreiche Beratung zu Fragen des internationalen Kaufrechts für Mandanten in Berlin

Ähnlich wie im deutschen Recht ergeben sich für Verkäufer oder Käufer bei Warenkäufen nach dem UN-Kaufrecht umfangreiche Rechte und Pflichten. Wer deshalb zum ersten Mal Warengeschäfte mit ausländischen gewerblichen Vertragspartnern abwickelt, sollte vorher die wichtigsten Punkte des internationalen Kaufrechts kennen. Dadurch vermeiden Sie die Verletzung vertraglicher Pflichten und gehen sicher, dass Sie sich aller Rechte bei den Transaktionen bewusst sind. Wir unterstützen Mandanten in Berlin bei der Klärung wichtiger Fragen im Voraus und beraten Sie außerdem bei möglichen Ansprüchen aufgrund von Pflichtverletzungen. Dabei setzen wir eigene Ansprüche für Sie durch oder gehen gegen unberechtigte Ansprüche der Gegenseite vor.

Häufig gestellte Fragen zum Thema internationales Kaufrecht (UN-Kaufrecht) in Berlin:

Wann gilt das UN-Kaufrecht?

Das UN-Kaufrecht wird ausschließlich im gewerblichen Bereich angewendet, sodass es nicht für Verbraucher gilt. Bekannt ist das internationale Kaufrecht auch als „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ (UNWaVtrÜbk) oder mit dem Namen „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“ (kurz: CISGG). Als völkerrechtlicher Vertrag der Vereinten Nationen wurde das internationale Kaufrecht von den Mitgliedsstaaten ratifiziert, um den internationalen Warenhandel weltweit zu vereinheitlichen. Wenn beide Parteien in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechts niedergelassen sind, ist es anwendbar. Dabei zählt die Niederlassung für die Bestimmung des Vertragsstaats, nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner. Dementsprechend gilt das internationale Kaufrecht für Unternehmen in Berlin, wenn diese Warengeschäfte mit einem gewerblichen Partner, dessen Standort in einem Mitgliedsstaat des CISG liegt, abwickeln.

Allerdings ist es für Parteien möglich, im Vertrag zu bestimmen, dass das UN-Kaufrecht ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall gelten die nationalen Gesetze für die Warengeschäfte. Die Ausschlussvereinbarung muss klar erwähnen, dass auf die Anwendung von internationalem Kaufrecht verzichtet wird. Ebenso kann ein Ausschluss des UN-Kaufrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers Erwähnung finden. Hierbei müssen die AGB dem Vertragspartner allerdings eindeutig zugehen und unter anderem in der Landessprache verfasst sein. Ansonsten kann ein Ausschluss von internationalem Kaufrecht in den AGB ungültig sein.

Für wen gilt das CISG?

Angesichts der Vielfalt der herzustellenden Waren und dem grenzüberschreitenden Verkauf von Gütern hat das UN-Kaufrecht große Bedeutung, um den Warenverkehr für einzelne Akteure zu erleichtern. Mit Stand 1. Januar 2021 wurde das Abkommen zum internationalen Kaufrecht von insgesamt 94 Mitgliedsstaaten ratifiziert. Darunter befinden sich mit Australien, Kanada, Brasilien, China, Japan, Russland und den Vereinigten Staaten die größten Länder weltweit, sodass das UN-Kaufrecht bei der Mehrheit der Warengeschäfte zwischen gewerblichen Vertragspartner unterschiedlicher Nationen angewendet wird. Auch in den europäischen Staaten, zum Beispiel in Österreich, Deutschland, Italien oder Spanien, wurde das Abkommen ratifiziert. Bereits seit 1991 gilt das CISG in Deutschland und somit auch in Berlin für Warengeschäfte mit gewerblichen Vertragspartnern anderer Mitgliedsstaaten.

Was regelt das UN-Kaufrecht nicht?

Das UN-Kaufrecht regelt keine Warengeschäfte, bei denen Verbraucher als Partei auftreten. Nur bei gewerblichem Käufer und Verkäufer kommt das internationale Kaufrecht zum Einsatz. Außerdem müssen die Vertragspartner in unterschiedlichen Staaten niedergelassen sein, ansonsten gilt das nationale Recht. Ebenfalls sind nur die Veräußerung oder der Kauf von beweglichen Sachen Teil des CISG, sodass Dienstleistungen nicht darunter fallen. Weiterhin sind einzelne Regelungen nicht umfassend im UN-Kaufrecht enthalten, weshalb nichts über eine Verjährung von Ansprüchen in dem Dokument erwähnt wird. Bei entsprechenden Streitpunkten wird weiterhin das national geltende Recht angewendet.

Was sind die Pflichten von Verkäufern laut UN-Kaufrecht?

Die Pflichten des Verkäufers leiten sich aus den Artikeln des Übereinkommens für das internationale Kaufrecht ab. So ist der Verkäufer laut Artikel 30 CISG „nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen“. Bleibt die Lieferung der Ware aus oder dem Erwerber wird nicht das Eigentum verschafft, macht sich der Verkäufer einer Pflichtverletzung schuldig. Weitere Pflichten sind in späteren Artikeln des internationalen Kaufrechts verfügbar, die zum Beispiel bestimmen, welcher Lieferort für den Verkäufern maßgebend ist und angeben, dass die Ware den vertraglichen Bestimmungen entsprechen muss. Verletzt der Verkäufer eine der genannten Pflichten, kann der Käufer unter anderem auf Erfüllung, Nachbesserung oder Schadensersatz bestehen.

Was sind die Pflichten von Käufern nach dem internationalen Kaufrecht?

Ähnlich wie im deutschen Kaufrecht bestimmt das UN-Kaufrecht als Pflichten des Käufers die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und eine Abnahme der Ware (Artikel 53 CISG). Wichtig für Käufer ist auch die Rügepflicht, die in den Artikeln 38 und 39 des internationalen Kaufrechts festgelegt ist. Dabei muss der Käufer die Ware untersuchen und Mängel innerhalb einer angemessenen Frist melden. Verstreicht diese Frist, kann seitens des Käufers nicht mehr eine Vertragswidrigkeit der Ware bemängelt werden.

Welche Gewährleistung kann durch das UN-Kaufrecht geltend gemacht werden?

Während im deutschen Recht nach § 439 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Pflicht auf Nacherfüllung für den Verkäufer besteht, gibt es eine solche Bestimmung im internationalen Kaufrecht nicht. Stattdessen ist in Artikel 46 Abs. 2 CISG festgelegt, dass für eine Nacherfüllung eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen muss. Gleiches gilt für die Vertragsaufhebung, die ebenfalls nur bei einer wesentlichen Verletzung der Pflichten des Verkäufers möglich ist. Einfacher sind hingegen Forderungen auf Schadensersatz oder Minderung des Kaufpreises, die bereits bei kleinen Abweichungen der Ware gegenüber dem vereinbarten Vertrag geltend gemacht werden können.

Zu beachten ist, dass der Käufer dazu verpflichtet wird, Mängel innerhalb einer angemessenen Pflicht zu rügen und weiterhin nur einen Rechtsbehelf bei einer Abweichung vom Vertrag ausüben kann. Daher muss er sich zwischen Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz und Vertragsaufhebung unterscheiden. Ein im internationalen Handelsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen im Einzelfall mitteilen, ob das UN-Kaufrecht Anwendung findet und wie Ansprüche der Gewährleistung ausgeübt werden können.

Wie kann ich Schadensersatzansprüche geltend machen?

Ein Anspruch auf Schadensersatz für den Käufer lässt sich aus Art. 45 Abs. 1 b CISG ableiten, während die Regelungen für den Verkäufer in Art. 61 Abs. 1 b festgelegt sind. In beiden Fällen gilt eine Pflichtverletzung des jeweiligen Vertragspartners als Voraussetzung, damit ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann. Für Schadensersatz als Rechtsbehelf gelten dabei nicht die Voraussetzungen, dass eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegen muss. Nähere Angaben zur Berechnung des Schadensersatzes sind in Art. 74 ff. CISG zu finden, worin unter anderem die maximale Höhe gedeckelt wird. Wollen Sie Schadensersatzansprüche als Käufer oder Verkäufer gemäß dem UN-Kaufrecht geltend machen, empfiehlt sich die Konsultation mit einem Anwalt für Handelsrecht. Unsere Kanzlei berät Mandanten zu den Erfolgsaussichten auf Schadensersatz und hilft dabei, die entsprechenden Ansprüche durchzusetzen.

Wie kann ich Schadensersatzansprüche abwehren?

Falls gegen Sie Schadensersatzansprüche für Pflichtverletzungen bei einem Warenkauf oder -verkauf geltend gemacht werden, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Selbst falls Sie sich Pflichtverletzungen schuldig gemacht haben, können Sie so unter Umständen eine niedrigere Summe als Schadensersatz verhandeln. Besonders wichtig ist der Gang zum Anwalt hingegen, wenn Ihrerseits keine Verletzung der Pflichten als Käufer oder Verkäufer vorliegt, um die entsprechenden Ansprüche abzuwehren. Wir helfen Mandanten außerdem dabei, gegen unberechtigte Ansprüche vorzugehen, bei denen die Gegenseite der Rügepflicht aus Art. 38 ff. CISG nicht nachgekommen ist und keine „vernünftige Entschuldigung“ nach Art. 44 CISG vorliegt.

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