DOMINIK BILDT

Haftung der Gesellschafter

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Haftung der Gesellschafter

Bei der Auswahl der richtigen Rechtsform für ein Unternehmen in Berlin ist häufig die Beschränkung der persönlichen Haftung ein wichtiges Kriterium. So sind Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nur einem begrenzten Haftungsrisiko ausgesetzt. Allerdings kann es auch bei diesen Unternehmensformen Ausnahmen geben, in denen Aktionäre oder Gesellschafter dennoch haften müssen. Bei unseren Anwälten für Gesellschaftsrecht in Berlin erhalten Sie eine ausführliche Beratung zu Haftungsrisiken für Ihr Unternehmen, um Ihr privates Vermögen zu schützen.

Hohes Haftungsrisiko bei Personengesellschaften

Falls Ihr Unternehmen als Personengesellschaft gegründet wurde, ist das Beachten der persönlichen Haftungsrisiken noch wichtiger. In diesem Fall haften Sie fast immer mit Ihrem eigenen Vermögen für Forderungen, die vom Unternehmen nicht bezahlt werden können. In bestimmten Fällen können Sie aber auch bei diesen Unternehmensformen Ihr Haftungsrisiko einschränken. Besprechen Sie Ihren persönlichen Fall mit einem Fachanwalt, um im Voraus über mögliche Fallstricke bei der Haftung als Gesellschafter aufgeklärt zu werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Haftung der Gesellschafter in Berlin:

Wer haftet nach Auflösung einer GbR?

Für die Auflösung einer GbR kann es verschiedene Gründe geben und bereits das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag kann die Rechtsform beenden. Beendet wird die GbR mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abwicklungsverfahren, bei dem alle Rechtsgeschäfte abgewickelt werden. Dabei müssen die früheren Gesellschafter auch nach der Abwicklung des Unternehmens für Forderungen von Gläubigern noch fünf Jahre haften. Die sogenannte Nachhaftung ermöglicht es Gläubigern, nach Liquidation der GbR Forderungen geltend zu machen, für die ehemalige Gesellschafter in vollem Umfang mit ihrem Privatvermögen haften. Sogar bei Weiterbestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen ausgeschiedene Gesellschafter für Forderungen haften, die aus ihrer Zeit als Gesellschafter stammen.

Wann hafte ich mit meinem Privatvermögen?

Mit dem Privatvermögen haften Sie uneingeschränkt als Einzelunternehmer oder eingetragener Kaufmann (e.K.) und können die Haftung bei diesen Rechtsformen nicht begrenzen. Dies gilt auch für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in Berlin, bei denen die Gesellschafter ebenfalls mit dem privaten Vermögen haften müssen. Eine persönliche Haftung gehen Sie außerdem als Komplementär bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ein.

Bei welcher Gesellschaftsform hafte ich nicht mit meinem Privatvermögen?

Die Beschränkung der Haftung auf die Einlage besteht bei Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft (AG) oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Außerdem werden bei der Kommanditgesellschaft als Kommanditist nur die Einlagen für Haftungsansprüche herangezogen. Ähnliches gilt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), bei der die Stellung der GmbH als Komplementär ebenfalls bedeutet, dass keiner der Gesellschafter mit dem eigenen Vermögen haften muss.

Geht es nur um die Einschränkung des Haftungsrisikos, sind diese Rechtsformen deshalb zu empfehlen. Allerdings sollten bei der Existenzgründung noch zahlreiche andere Faktoren bedacht werden, weshalb die Beratung mit einem Anwalt für Gesellschaftsrecht für die Wahl der richtigen Unternehmensform sinnvoll ist. Dadurch können Sie die Rechtsform an die Unternehmensziele und die gewünschte Struktur anpassen.

Kann die Haftung eines Gesellschafters eingeschränkt werden?

Abhängig von der Rechtsform gibt es Möglichkeiten, die Haftung der Gesellschafter einzuschränken. So kann eine GbR oder eine OHG bei Vertragsabschluss die Haftung gegenüber dem Vertragspartner auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen. Allerdings müssen beide Vertragspartner einverstanden sein und es können hohe Hürden bestehen, damit die Haftungsbeschränkung vor Gericht Bestand hat.

Eine Haftungsbeschränkung ist bei der Partnerschaftsgesellschaft möglich, wenn nur ein Partner den entsprechenden Auftrag bearbeitete. Bei falscher Berufsausübung muss dann lediglich dieser Partner mit dem eigenen Vermögen haften. Noch weiter geht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der durch eine Haftpflichtversicherung das private Vermögen aller Partner bei fehlerhafter Berufsausübung geschützt ist.

Wer haftet für eine GmbH?

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung lässt sich bereit im Namen erkennen, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen haften. Stattdessen ist das Haftungsrisiko auf die Höhe der geleisteten Einlagen an dem Unternehmen begrenzt. Kommt es daher zu Verlusten oder zu einer Liquidation der GmbH mit übrig bleibenden Schulden, wird das Vermögen der Gesellschaft für die Forderungen der Gläubiger herangezogen.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen für die Haftung der Gesellschafter einer GmbH:

Haftung bei Nichtleistung des Stammkapitals

Die Gesellschafter einer GmbH haften für das Einbringen des Stammkapitals. Die Einlage bei der Bargründung, die Zahlung eines Geldbetrages von mindestens 25.000 €, muss durch die Gesellschafter der GmbH erbracht werden. Wenn ein Gesellschafter die vereinbarte Einlage nicht oder nicht vollständig leistet, haftet er für die verbleibende Summe gegenüber der Gesellschaft. Das gleiche Prinzip kommt für Sacheinlagen wie Maschinen oder Grundstücke zum Einsatz. Haben die Sacheinlagen einen objektiv geringeren Wert als die vereinbarte Einlage, muss der Gesellschafter die Differenz nachzahlen.

Haftung des Gesellschafters bei Rückzahlung des Stammkapitals der GmbH

Eine weitere Möglichkeit der Haftung besteht, wenn die GmbH das Stammkapital an Gesellschafter zurückzahlt. Geleistete Einlagen dürfen im Nachhinein nicht an den Gesellschafter zurückgezahlt werden. Das entsprechende Kapitalerhaltungsgebot ist in § 30 GmbHGG festgehalten. Wird das Stammkapital dennoch an den Gesellschafter zurückgezahlt, besteht eine persönliche Haftung des Gesellschafters auf Zahlung des zu Unrecht erhaltenen Stammkapitals. Im Falle einer Insolvenz wird der Insolvenzverwalter den Gesellschafter auf Zahlung des Stammkapitals in Anspruch nehmen.

Haftung des Gesellschafters bei Existenzvernichtung

Zusätzlich müssen Gesellschafter eine persönliche Haftung bei Existenzvernichtung beachten, welche die Haftung für einen existenzvernichtenden Eingriff in die Gesellschaft betrifft. Wenn ein Gesellschafter missbräuchlich in die Vermögenswerte der GmbH eingreift und dadurch das Vermögen der Gesellschaft vermindert oder verbraucht ist, hat die GmbH einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem betreffenden Gesellschafter. Der Gesellschafter hat in diesem Fall seine Pflicht verletzt, die Vermögensinteressen der Kapitalgesellschaft zu schützen. Wird durch die Verringerung des Vermögens der Gesellschaft eine Insolvenz ausgelöst, wird der Insolvenzverwalter den Gegenwert des verminderten Vermögens von dem Gesellschafter zurückfordern.

 

Haftung bei Übernahme einer Bürgschaft oder Schuldbeitritt

Gesellschafter einer GmbH müssen ebenfalls mit einer persönlichen Haftung rechnen, wenn Bürgschaften für die Schulden der Gesellschaft übernommen oder ein Schuldbeitritt erklärt wurde. Um einen Kredit abzusichern, fordern Banken häufig einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft der Gesellschafter der GmbH, um weitere Sicherheiten zu erhalten. Ist die Gesellschaft nicht in der Lage, ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Banken zu erfüllen, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit ihrem Privatvermögen.

Wer haftet – Gesellschafter oder Geschäftsführer?

Während für Personengesellschaften bei den gängigen Rechtsformen die Gesellschafter haften, kommt bei der GmbH der Haftung des Geschäftsführers eine besondere Rolle zu. Denn im Vergleich zu den Gesellschaftern einer GmbH können sich für die Geschäftsführung erhebliche Haftungsrisiken zeigen. Besonders bei einer Insolvenzverschleppung und einem ausbleibenden Insolvenzantrag innerhalb der vorgegebenen Fristen können dem Geschäftsführer zivil- und strafrechtliche Folgen drohen. Entsprechend sollte bei Haftungsfragen eine Konsultation durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden, um mögliche Risiken bei der aktuellen Unternehmenskonstellation zu erörtern.

Ein besonders hohes Risiko kann bei einer Ein-Mann-GmbH bestehen, bei der Gesellschafter und Geschäftsführer die gleiche Person sind. Hierbei sollten geschäftsführende Gesellschafter sich umfangreich von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht über das Haftungsrisiko aufklären lassen, um das eigene Vermögen zu schützen.

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