DOMINIK BILDT

Handelsgeschäfte

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HANDELSGESCHÄFTE

Unsere Kanzlei berät Sie zu Handelsgeschäften und vertritt Ihre Interessen:

Annahmeverzug beim Handelskauf
Rügeobliegenheit des Handelskaufs
Rechte und Pflichten beim Kommissionsgeschäft
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Handelsgeschäfte in Berlin

Das Handelsrecht sieht spezielle Regelungen für Handelsgeschäfte in Berlin vor, bei denen mindestens ein Kaufmann beteiligt ist. In diesem Fall müssen die Beteiligten besondere gesetzliche Bestimmungen beachten, die unter anderem die Zahlungs- und Gewährleistungsregelungen verändern. Dazu zählen zum Beispiel die Rügeobliegenheit oder ein Annahmeverzug des Käufers. Verstößt eine Partei gegen die im Handelsgesetzbuch verankerten Bestimmungen für Handelsgeschäfte, können vom Vertragspartner unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bekannte Varianten von Handelsgeschäften sind das Kommissionsgeschäft oder der Fixhandelskauf, bei denen noch einmal besondere Regelungen beachtet werden müssen.

Rechtliche Beratung durch einen im Handelsrecht spezialisierten Anwalt suchen

Wenn Sie als Vertragspartei bei einem Handelsgeschäft Ihre Rechte geltend machen möchten oder sich gegen Ansprüche der Gegenpartei wehren möchten, hilft Ihnen unsere Kanzlei in Berlin weiter. Durch langjährige Erfahrung mit Handelsgeschäften und den gesetzlichen Bestimmungen setzen wir Ihre Rechte durch, falls es zu Pflichtverletzungen des Vertragspartners gekommen ist. Ebenso verteidigen wir Sie, wenn von Vertragspartner gegen Sie Ansprüche gestellt werden. Wir beraten Sie im individuellen Fall und geben Ihnen Tipps zum weiteren Vorgehen. Weiterhin können Sie auch im Voraus von größeren Handelsgeschäften auf uns zukommen, um sich von unseren Anwälten unterstützen zu lassen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Handelsgeschäfte in Berlin:

Was ist ein Handelskauf?

Als Handelskauf wird ein Kauf bezeichnet, der für mindestens einen der beteiligten Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist. Damit muss es sich um ein Rechtsgeschäft eines Kaufmanns oder einer Handelsgesellschaft handeln. Sobald ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft in Berlin an einem Kauf beteiligt sind, finden die Regelungen über den Handelskauf nach dem Handelsgesetzbuch Anwendung. Die Bestimmungen des Handelskaufes werden ebenfalls bei einem Tauschvertrag, dem Kauf von Wertpapieren und Werklieferungsverträgen angewendet.

Wer gilt als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)?

Als Kaufmann werden nach § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) Personen oder Unternehmen bezeichnet, die ein Handelsgewerbe betreiben. Dabei gilt jedes Unternehmens als Handelsgewerbe, das „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb […] erfordert“. Wie bei anderen Vorschriften gibt das HGB keine genauen Spezifikationen vor, sodass man sich unter nach der Umsatzhöhe, Mitarbeiterzahl oder der Anzahl der Kunden richtet, wenn es darum geht, ob eine Firma als Handelsgewerbe gilt. Sollte dabei festgestellt werden, dass ein Einzelunternehmer oder ein Betrieb als Kaufmann agiert, wird eine Eintragung in das Handelsregister in Berlin Pflicht.

Überhaupt keine Möglichkeiten zur Interpretation gibt es für Handels-, Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften. So gelten Geschäfte, an denen zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Aktiengesellschaft (AG), eine Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine eingetragene Genossenschaft (eG) teilnimmt, immer als Handelsgeschäfte.

Was sind die Besonderheiten des Annahmeverzugs beim Handelskauf?

Ein Annahmeverzug liegt bei Kaufverträgen vor, wenn der Käufer die Annahme der gekauften Sache verweigert. Bei einem Handelskauf sind jedoch Besonderheiten beim Annahmeverzug zu beachten. Dabei kommt der Gläubiger einer Leistung in Annahmeverzug, wenn er die Leistung trotz eines ordnungsgemäßen Angebots des Schuldners nicht annimmt. Das hat zur Folge, dass die Gefahr, dass die Ware untergeht, nach § 300 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Gläubiger übergeht. Bei einem Kauf bedeutet dies, dass der Käufer bei einem Verlust der Ware trotzdem den Kaufpreis zu zahlen hat, wenn der Verkäufer ihm die Lieferung oder die Abholung der Ware angeboten hat. Sollte der Käufer die Ware dennoch nicht entgegennehmen, hat er das Risiko eines Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen.

Außerdem kann der Verkäufer im Handelskauf die Ware nach Annahmeverzug auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder an einem anderen Ort hinterlegen. Er ist ebenfalls dazu berechtigt, die Ware öffentlich versteigern zu lassen, wenn er dies dem Käufer zuvor angedroht hat. Der Verkäufer kann dafür einem Handelsmakler den Auftrag erteilen, die Ware öffentlich zu versteigern. Der Selbsthilfeverkauf der Ware, der als Versteigerung oder als Verkauf aus freier Hand erfolgen kann, wird im Namen des Käufers erwirkt. Angesichts der möglichen Fallstricke und der Unwirksamkeit eines nicht ordnungsgemäßen Selbsthilfeverkaufs sollten Sie sich bei Annahmeverzug umgehend an einen Anwalt wenden. Unsere im Handelsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin kann Sie zu den einzelnen Voraussetzungen des Annahmeverzuges beim Handelskauf und dem empfohlenen Vorgehen beraten. So stellen Sie sicher, dass Sie als Verkäufer dennoch Ihre Rechte durchsetzen können.

Was versteht man unter einem Fixhandelskauf?

Ein besonderes Handelsgeschäft ist der Fixhandelskauf, bei dem die rechtzeitige Leistung für eine Partei eine besondere Bedeutung hat.  Es handelt sich um einen Kauf, für den eine fest bestimmte Zeit oder eine angemessene Frist vereinbart wurde. Kommt es durch eine Partei zu einem Verstoß gegen die Einhaltung der Leistungszeit, bestehen besondere Rücktrittsrechte und das Recht auf Schadensersatz nach § 376 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Ein Schaden kann dadurch entstehen, dass sich die Ware wegen des Nichteinhaltens der Frist verteuert hat, wie es bei einem Börsentermin auftreten kann. Ein im Handelsrecht spezialisierte Rechtsanwalt kann im Einzelfall die Klauseln als Fixhandelskauf einordnen und Sie hinsichtlich Ihrer Rechte beraten.

Welche Bestimmungen gelten bei der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?

Das Handelsgesetzbuch regelt in § 377 ff. HGB die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers. Wenn beide Vertragspartner Kaufleute sind und somit beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft abschließen, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und einen Mangel dem Verkäufer umgehend anzuzeigen. Damit ähnelt das deutsche Recht den Vorgaben des UN-Kaufrechts, bei dem ebenfalls eine Rügepflicht seitens des Käufers besteht. Damit der Käufer die Ware untersuchen kann, muss diese bereits geliefert sein und von diesem auf Mängel überprüft werden können. Ebenfalls ist für eine Rüge notwendig, dass an der Ware ein Mangel besteht. Darunter fallen fehlende vereinbarte Eigenschaften oder eine fehlende Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Als Verletzung der Rügeobliegenheit durch den Käufer gilt, wenn die Ware nach Ablieferung durch den Verkäufer nicht überprüft wird. Nach § 377 HGB soll der Käufer die Ware untersuchen, „soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge tunlich ist“. Wird eine große Menge geliefert, muss der Käufer die Ware nur stichprobenartig überprüfen, während bei einer kleinen Menge eine gründliche Inspektion notwendig wird. Hinsichtlich der rechtzeitigen Frist der Mängelrüge wird zwischen einem offenen und verdeckten Mangel unterschieden. Ein offener Mangel ist schon bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware zu erkennen, wodurch die Rügefrist nur wenige Tage beträgt. Bei versteckten Mängeln, die einen höheren Umfang der Überprüfung erfordern, beginnt die Frist hingegen erst, wenn der Mangel entdeckt worden ist.

Wenn der Käufer seine Rügeobliegenheit verletzt hat, kann er keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen können jedoch durch die Vertragsparteien ausgeschlossen werden, zum Beispiel in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein im Handelsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie zu den Einzelfällen der Verletzung der Rügeobliegenheit zielgerichtet beraten. Unsere Kanzlei vertritt sowohl Käufer als auch Verkäufer bei der Berufung auf den Ausschluss der Gewährleistung der Rügeobliegenheit außergerichtlich und vor Gericht.

Was versteht man unter einem Kommissionsgeschäft?

Ein Kommissionsgeschäft ist ein Handelsgeschäft, an dem ein Kommittent, ein Kommissionär und eine weitere Person beteiligt sind. Als Kommissionär gilt der Mittelsmann, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere auf Weisung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Dadurch bleibt der Kommittent im Hintergrund und ist der anderen Vertragspartei nicht bekannt.

Zu unterscheiden ist zwischen der Einkaufs- und Verkaufskommission bei Kommissionsgeschäften. Bei der Einkaufskommission handelt der Kommissionär für den Käufer, während der Kommissionär bei der Verkaufskommission für den Verkäufer auftritt. Der Kommissionär wird nicht wie ein Handelsvertreter im fremden Namen tätig, sondern er wird selbst Vertragspartei des Geschäfts. Dabei ist er gegenüber dem Kommittenten weisungsgebunden und muss dessen Anordnungen ausführen.

Wie läuft ein Kommissionsgeschäft ab?

Kommissionsvertrag

Für das Zustandekommen eines Kommissionsgeschäftes ist zuerst der Abschluss eines Kommissionsvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent nötig. In dem Vertrag werden Regelungen zum Gegenstand des Kaufes oder Verkaufes und die Provision des Kommissionärs vereinbart. Ebenfalls können weiterführende Bestimmungen zum Kauf- und Verkaufspreis, der Haftung des Kommissionärs, der Dauer oder der Beendigung des Vertrages getroffen werden.

Durchführung des Kommissionsgeschäfts

Das Kommissionsgeschäft wird anschließend zwischen dem Kommissionär und dem weiteren Vertragspartner, der als Käufer oder Verkäufer auftritt, abgewickelt. Der Kommissionär ist dazu verpflichtet, die vereinbarte Gegenleistung gegenüber dieser Person zu erbringen.

Dem Vertragspartner ist der Kommittent in den meisten Fällen nicht bekannt, sondern er hat nur mit dem Kommissionär Kontakt. Daher schließt der Kommissionär auch das Kommissionsgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Gegenleistung erbringt der Kommissionär gegenüber der dritten Person und besitzt durch den Kommissionsvertrag einen Anspruch gegenüber dem Kommittenten auf Erstattung des Kaufpreises der Ware. Sobald der Kommissionär die Ware erhält, erwirbt er Eigentum an der Ware, ist aber durch den Vertrag mit dem Kommittenten verpflichtet, die Ware an den Kommittenten herauszugeben.

Verpflichtungen und Rechte beim Kommissionsgeschäft

Die Verpflichtungen und Rechte ergeben sich aus dem Handelsgesetzbuch, bei dem § 396 HGB einen Anspruch des Kommissionärs auf Zahlung einer Provision bestimmt. Die Zahlung muss erfolgen, sobald das Geschäft zwischen dem Dritten und dem Kommissionär ausgeführt worden ist. Das Kommissionsgeschäft gilt als ausgeführt, wenn der Dritte die Leistung an den Kommissionär erbracht hat. Der Zahlungsanspruch bleibt auch bestehen, wenn das Geschäft aufgrund von Gründen seitens des Kommittenten nicht zustande gekommen ist. Aus § 396 Abs. 2 HGB können sich für den Kommissionär weiterhin Ansprüche auf den Ersatz der Aufwendungen ergeben. Dazu gehören zum Beispiel eine „Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs“.

Kommt der Kommissionär jedoch nicht dem Kommissionsvertrag nach, ist er nach § 385 Abs. 1 HGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er gegen die Weisungen des Kommittenten verstößt. Dadurch muss der Kommittent „das Geschäfts nicht für seine Rechnung gelten lassen“. Dies bedeutet, dass er die Abnahme der Ware verweigern kann. Allerdings sind dafür erhebliche Abweichungen von den Weisungen erforderlich, um die Abwicklung des Geschäftes zurückzuweisen.

Aufgrund der komplizierten rechtlichen Bestimmungen sollten Sie sich im Streitfall als Kommissionär oder Kommittent von einem Anwalt für Handelsrecht beraten lassen. Mithilfe spezialisierten Rechtsanwalts können Sie die Inhalte des Kommissionsvertrages genau überprüfen. Der Rechtsbeistand kann feststellen, ob eine der Parteien gegen die vertraglichen Regelungen verstoßen hat und ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

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