DOMINIK BILDT

Revision beim Bundesfinanzhof

Revision beim Bundesfinanzhof

STEUERRECHT

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei einer Revision vor dem Bundesfinanzhof:

Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision
Rechtssichere und fristwahrende Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde
Vertretung durch unsere Kanzlei beim Bundesfinanzhof
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Revision beim Bundesfinanzhof

Falls der Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt in Berlin abgewiesen wird, folgt zunächst der Klageweg beim Finanzgericht. Sollte das Klageverfahren keinen Erfolg haben, besteht die Möglichkeit, Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) gegen das Urteil einzulegen. Die Revision ist das einzige Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Finanzgerichte, um das Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Im Revisionsverfahren werden allerdings keine neuen Tatsachen vom Bundesfinanzhof überprüft, sondern lediglich eine falsche Rechtsanwendung durch das Finanzgericht kann zu einem anderen Urteil führen. Allerdings kann der Bundesfinanzhof bereits festgestellte Tatsachen rechtlich anders als das Finanzgericht einordnen.

Revision und Nichtzulassungsbeschwerde nur mit Unterstützung eines Anwalts möglich

Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde können nur durch einen Rechtsanwalt oder Prozessvertreter und nicht vom Steuerpflichtigen selbst eingelegt werden. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss ebenfalls innerhalb von einem Monat nach der Zustellung des Urteils des Finanzgerichts eingelegt werden. Der Bundesfinanzhof entscheidet entweder durch einen Beschluss oder durch Urteil über die Revision. Kommt es zu einer Entscheidung durch Beschluss, wird diese im schriftlichen Verfahren gefällt. Ebenso kann der Bundesfinanzhof einen Termin zur mündlichen Verhandlung an seinem Sitz in München bestimmen. Dort werden bei einem Gerichtstermin die streitigen Rechtsfragen erörtert und eine abschließende Entscheidung über die Revision durch ein Urteil getroffen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Revision beim Bundesfinanzhof in Berlin:

Wann ist eine Revision beim Bundesfinanzhof möglich?

Eine Revision beim Bundesfinanzhof ist nur möglich, falls diese vom Finanzgericht zugelassen wurde. Wurde eine Revision nicht zugelassen, müssen Sie sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof werden. Mögliche Gründe für die Zulassung einer Revision durch das Finanzgericht sind zum Beispiel die Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts, eine einheitliche Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel des Finanzgerichtes.

Was kann ich bei einer Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht tun?

Falls das Finanzgericht keine Revision gegen das Urteil zugelassen hat, kann Ihr Rechtsanwalt in Berlin gemäß § 116 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Die Beschwerde kann beim Bundesfinanzhof eingereicht werden, wenn eine Revision durch das Finanzgericht in der ersten Instanz verweigert worden ist. Für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde muss nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegen, dass „die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts- oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann“. Nur dann kann gegen die Entscheidung des Finanzgerichts, eine Revision zu verweigern, Beschwerde eingelegt werden. Nach dem Einreichen der Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof über die Zulassung der Revision. Lehnt der Bundesfinanzhof die Zulassung ab, ist das Urteil des Finanzgerichtes rechtskräftig. Entscheidet der Bundesfinanzhof hingegen positiv über die Zulassung der Revision, wird das Verfahren als Revision fortgeführt.

Ob Ihre Klage vor dem Finanzgericht die notwendigen Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision erfüllt, ist als Laie kaum zuverlässig einzuschätzen. Ziehen Sie deshalb auf jeden Fall einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzu, falls Sie sich vor dem Finanzgericht selbst vertreten haben oder von einem Steuerberater unterstützt wurden. Unsere Kanzlei überprüft in einer persönlichen Beratung Ihren Fall und erklärt Ihnen die Erfolgschancen auf eine Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof.

Muss eine Revision begründet werden?

Ja, sowohl die Revision als auch eine Nichtzulassungsbeschwerde müssen vom Rechtsanwalt des Klägers begründet werden. Die entsprechenden Vorschriften sind in § 120 Abs. 2 bzw. § 116 Abs. 3 FGO festgehalten. Hierbei sind die Fristen für eine Begründung zu beachten, damit das Verfahren nicht abgewiesen wird. Die Formulierung für die Revision sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht übernehmen, der eine aussichtsreiche Begründung für Sie einreicht. Unsere Kanzlei berät Sie gerne im Revisionsverfahren oder bei der Nichtzulassungsbeschwerde und erstellt die zugehörigen Begründungen für Sie.

Wie lange ist die Frist für eine Revision beim Bundesfinanzhof?

Die Frist für das Einlegen der Revision beträgt nach § 120 Abs. 1 FGO einen Monat, nachdem das vollständige Urteil schriftlich zugestellt wurde. Der gleiche Zeitraum gilt nach § 116 Abs. 2 FGO für das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde, falls die Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen wurde.

Zu beachten sind außerdem die Fristen für die notwendige Begründung der Revision durch den Beschwerdeführer nach § 120 Abs. 2 FGO. Bei einer Revision, die durch das Finanzgericht zugelassen wurde, bleiben Ihnen zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils, um die Begründung einzureichen. Wird das Revisionsverfahren nach einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, beträgt die Begründungsfrist hingegen nur „einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision“. Ebenso gibt es eine Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils vorliegen muss.

Bei Versäumnis dieser Fristen wird ein entsprechender Antrag auf Revision oder eine Zulassung des Revisionsverfahrens abgelehnt. Unsere Kanzlei für Steuerrecht hilft Mandanten dabei, die Revisions- und Begründungsfristen zuverlässig einzuhalten. Zudem kann in manchen Fällen eine Verlängerung der Fristen beantragt werden.

Was sind die Erfolgsaussichten für eine Revision beim Bundesfinanzhof?

Die Erfolgsaussichten für die Revision beim Bundesfinanzhof hängen von Ihrem individuellen Fall ab. Liegen klare Rechtsfehler im Urteil des Finanzgerichts vor, stehen die Chancen auf eine andere Bewertung der Bundesfinanzrichter sehr gut. In anderen Fällen können die Erfolgsaussichten hingegen geringer sein. Daher sollten Sie vor dem Einlegen von Revision bzw. dem Einreichen einer Nichtzulassungsbeschwerde stets die Chancen auf einen erfolgreichen Ausgang mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.

Wie der Jahresbericht des Bundesfinanzhofs für 2020 zeigt, entschied der BFH in 44 Prozent der Fälle für die Kläger und fällte ein anderes Urteil als die Finanzgerichte. Selbst bei Nichtzulassungsbeschwerden liegt die Erfolgsquote noch bei 19 Prozent, wenn die Revision vom Finanzgericht eigentlich abgelehnt wurde. Dadurch ergeben sich für Kläger gute Chancen, dass bei dem Urteil der Finanzgerichte Fehler gemacht wurden, die beim Bundesfinanzhof zu einem anderen Verfahrensausgang führen. Nicht bei jedem Fall ist die Revision jedoch ein erfolgversprechender Weg.

Kann ich mich vor dem Bundesfinanzhof selbst vertreten?

Aufgrund von § 62 Abs. 4 FGO können Sie sich vor dem Bundesfinanzhof nur durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, zu denen nach § 62 Abs. 2 FGO Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zählen. Gehören Sie einer dieser Berufsgruppen an, können Sie sich vor dem Bundesfinanzhof selbst vertreten, sonst müssen Sie einen Vertreter beauftragen. Durch einen Fachanwalt für Steuerrecht sind Ihre Chancen für ein erfolgreiches Verfahren der Revision dabei erheblich besser. Unsere erfahrenen Anwälte decken für Sie Rechtsfehler der Finanzgerichte auf und können Ihre Interessen vor dem Bundesfinanzhof besser vertreten.

Werden vom Bundesfinanzhof neue Tatsachen überprüft?

Nein, im Revisionsverfahren werden lediglich Rechtsfehler im Urteil des Finanzgerichts überprüft. Dadurch können keine neuen Beweismittel vom Bundesfinanzhof in Betracht gezogen werden. Allerdings ist es möglich, dass die Bundesfinanzrichter die vorliegenden Tatsachen anders als das Finanzgericht einschätzen. In den meisten Revisionsverfahren werden Urteile der Finanzgerichte aufgrund von verfahrensrechtlichen Fehlern aufgehoben, während eine unterschiedliche Beurteilung der Faktenlage kaum eine Rolle spielt.

Wann ist mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu rechnen?

Die durchschnittliche Dauer, bis es zu einer Entscheidung für die Revision kommt, hat der BFH ebenfalls im Jahresbericht für 2020 veröffentlicht. Daraus wird ersichtlich, dass die Wartezeit für eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ungefähr 7 Monate beträgt, während das Revisionsverfahren mit 20 Monaten deutlich länger dauert. Es handelt sich also um längere Verfahren, deren Beilegung knapp zwei Jahre dauern kann.

Was kann ich tun, wenn die Revision beim Bundesfinanzhof abgewiesen wurde?

Falls Ihre Klage vom Bundesfinanzhof abgewiesen wurde, bleibt Ihnen lediglich die Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als letztes Rechtsmittel. Die Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde sind aber noch höher als bei der Revision am BFH, sodass Sie ein solches Verfahren ausführlich mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen sollten.

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