DOMINIK BILDT

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschafts- und Schenkungsteuer

Überprüfung der Steuerpflicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Beratung zu Gestaltungsmöglichkeiten und Freibeträgen
Erstellung der notwendigen Steuererklärungen
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Erbschafts- und Schenkungsteuer in Berlin

Wenn Sie Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft in Berlin sind, unterliegen Sie der Steuerpflicht. Die Steuerpflicht für eine Erbschaft oder Schenkung ergibt sich aus verschiedenen Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Je niedriger die Steuerklasse ist, desto niedriger ist auch der Steuersatz, der für den Erben anfällt. Allerdings kann die Steuerlast durch Freibeträge und Sonderregelungen minimiert werden.

Für nahe Verwandte besteht bei der Erbschaft die Möglichkeit einer Steuerbefreiung, die zum Beispiel bei einer selbst genutzten Immobilie oder geerbtem Hausrat geltend gemacht werden kann. Jedoch müssen dafür die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden, damit keine Steuerpflicht anfällt. Dazu muss der Wohnraum bis zum Erbfall auch von dem Erben genutzt werden und der Erbe in der Immobilie weiter wohnen bleiben. Sonderregelungen bestehen weiterhin bei einem geerbten Unternehmen, sodass bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen ein Großteil des geerbten Firmenvermögens nicht versteuert werden muss.

Fachanwalt für Steuerrecht klärt über gesetzliche Bestimmungen auf

Durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin kann die Erbschaftsteuer vermieden oder reduziert werden. Dabei werden nicht nur die Freibeträge für die Erbschaftssteuer optimal genutzt, sondern auch überprüft, ob Sonderregelungen für Ihren Fall infrage kommen. Unsere Anwaltskanzlei kann zudem weitere Möglichkeiten der Reduzierung der Erbschaftssteuer, zum Beispiel durch eine Eheschließung, aufzeigen. Eine Vorsorge zu Lebzeiten hilft dabei, den Übergang des Vermögens auf die nächste Generation zu sichern.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbschafts- und Schenkungsteuer in Berlin:

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer und wann wird sie fällig?

Die Erbschaftssteuer fällt mit dem Erhalt des Erbes an und ist eine Steuerpflicht des Erben. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer werden alle Vermögenswerte herangezogen, sodass unter anderem Immobilien, Aktien oder Bankguthaben steuerpflichtig ist. Die zu zahlende Erbschaftssteuer in Berlin richtet sich nach der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad, der für Freibeträge angerechnet wird.

Für eine Berechnung der Erbschaftssteuer ist die Erbschaftssumme heranzuziehen und davon der Steuerfreibetrag abzuziehen. Damit erhält man die Summe der Erbschaft, auf die eine Steuerpflicht entfällt. Den entsprechenden Steuersatz für die jeweiligen Steuerklassen und Beträge können Sie aus § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ablesen:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz für die jeweilige Steuerklasse

I

II

III

75.000 Euro

7

15

30

300.000 Euro

11

20

30

600.000 Euro

15

25

30

6.000.000 Euro

19

30

30

13.000.000 Euro

23

35

50

26.000.000 Euro

27

40

50

Über 26.000.000 Euro

30

43

50

Die erwähnten Steuersätze sind auch für eine Schenkung anzuwenden und nicht nur für die Erbschaft gültig.

Aus der Tabelle der Steuersätze lässt sich die beabsichtigte Bevorzugung von engen Verwandtschaftsverhältnissen und kleineren Summen durch den Gesetzgeber erkennen. Wer Summen in geringer Höhe von nahen Verwandten erbt, muss nur einen geringen oder gar keinen Teil des Erbes als Steuer abführen. Deutlich teurer wird jedoch ein hohes Erbe in den Steuerklassen II oder III, das mit bis zu 50 Prozent der Erbschaft versteuert werden muss. Hierbei lohnt es sich, bereits im Voraus über Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuerlast nachzudenken. Lassen Sie sich dazu von unseren Anwälten für Steuerrecht beraten, die Sie über Wege aufklären, die steuerpflichtige Summe zu senken.

Welche Verwandtschaftsverhältnisse gelten für die jeweiligen Steuerklassen?

Bei den oben erwähnten Steuerklassen für die Versteuerung des Erbes oder der Schenkung geht es nicht um die Steuerklassen der Einkommenssteuer, sondern die Einstufungen werden separat nach § 15 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes behandelt. Nahe Familienverhältnisse fallen unter Steuerklasse I und II, während alle anderen Personen als Steuerklasse III gelten. Je höher die Steuerklasse, desto höher ist der Steuersatz, der für eine Erbschaft oder Schenkung gezahlt werden muss.

Einstufung der Steuerklassen für Erbschaft und Schenkung:

Steuerklasse I

  • Ehegatte und Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Enkel
  • Eltern und Großeltern (nur bei Todesfall)
  • Eltern und Großeltern (im Fall der Schenkung)
  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Stief- und Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • Geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
  • Alle nicht in den Steuerklassen I und II erwähnten Personen

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Wie hoch ist der Freibetrag der Erbschaftssteuer?

Bei der Erbschaftsteuer hat der Gesetzgeber bei nahen Verwandtschaftsbeziehungen besonders hohe Freibeträge geschaffen, die unter Umständen eine Steuerpflicht komplett vermeiden. So müssen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bei einer Erbschaft in Berlin 500.000 Euro nicht versteuern. Mit 400.000 Euro etwas niedriger ist der Freibetrag für Erben, die Kinder, Stiefkinder oder adoptierte Kinder des Erblassers sind. Dieser Freibetrag kann ebenfalls von Enkelkindern geltend gemacht werden, falls der verbundene Elternteil des Erblassers bereits verstorben ist. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt für Enkelkinder die Grenze von 200.000 Euro, ab der eine Steuerpflicht für das Erbe zu beachten ist.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder und Enkelkinder (falls der verbundene Elternteil des Erblassers verstorben ist): 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Alle übrigen Erben, inklusive Geschwistern und sonstigen Familienverhältnissen: 20.000 Euro

Welcher Freibetrag ist bei Schenkungen steuerfrei?

Im Vergleich zur Erbschaftssteuer gelten bei Vermögen in Berlin, das über eine Schenkung weitergegeben wird, ähnliche Freibeträge. Der einzige größere Unterschied ist der unterschiedliche Freibetrag für Eltern bzw. Großeltern, die bei einer Schenkung nur einen Freibetrag von 20.000 Euro erhalten, während im Erbfall 100.000 Euro nicht steuerpflichtig sind.

Freibeträge:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder und Enkelkinder (falls der verbundene Elternteil des Erblassers verstorben ist): 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 20.000 Euro (im Erbfall 100.000 Euro)
  • Alle übrigen Begünstigten, inklusive Geschwistern und sonstigen Familienverhältnissen: 20.000 Euro

Besonders bei größeren Schenkungen wird die 10-Jahresfrist interessant, denn dabei werden die Freibeträge nach einem verstrichenen Zeitraum von zehn Jahren wieder zurückgesetzt. Auf diesem Weg kann durch eine vorweggenommene Erbfolge auch größeres Vermögen vor dem Erbfall weitergegeben werden, ohne dass dafür Steuern abgeführt werden müssen. Je Kind können durch den Schenkungsfreibetrag 400.000 Euro alle 10 Jahre steuerfrei verschenkt werden. Die entsprechende 10-Jahres-Frist wird vom Tag der tatsächlichen Schenkung an berechnet. Allerdings kann es auch andere Möglichkeiten geben, das Erbe frühzeitig an die Erben weiterzugeben und die Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu minimieren. Dazu gehört zum Beispiel die Weitergabe der Immobilie mit Nießbrauchrecht, das vom Wert des Wohnobjekts abgezogen wird. Lassen Sie sich von unserer Kanzlei zum Thema Erbschafts- oder Schenkungssteuer beraten, um eine Übersicht aller Optionen zu erarbeiten. Dadurch finden wir mit Ihnen zusammen die beste Lösung, die Freibeträge bei der Weitergabe des Vermögens optimiert.

Wie ermittelt das Finanzamt den Wert einer Immobilie?

Wenn Immobilien vererbt oder verschenkt werden, geht es dem Finanzamt darum, einen realistischen Wert für das Wohnobjekt zur Ermittlung der Steuerpflicht auszurechnen. Der Verkehrswert wird von der Finanzbehörde mithilfe des passenden Wertverfahrens berechnet, um einen realistischen Vermögenswert darzustellen. Für den Erben oder Begünstigten einer Schenkung gibt es dabei auch die Möglichkeit, ein eigenes Gutachten zu erstellen, falls Sie mit der Wertermittlung des Finanzamts in Berlin nicht einverstanden sind. Gerne unterstützen wir Sie dabei, falls Sie gegen eine falsche Einschätzung zum Immobilienwert einer Schenkung oder Erbschaft vorgehen möchten.

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