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Abberufung und Kündigung vom Geschäftsführer

Abberufung und Kündigung vom Geschäftsführer

Abberufung und Kündigung vom Geschäftsführer

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Abberufung und Kündigung vom Geschäftsführer in Berlin

Bei Differenzen zwischen Gesellschaftern und dem Geschäftsführer kann die Gesellschafterversammlung eine Abberufung und Kündigung beschließen. Dabei sind Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers in Berlin allerdings unterschiedlich zu betrachten. Bei der Abberufung eines Geschäftsführers muss dieser seine Stellung als Organ der Gesellschaft aufgegeben. Kommt es hingegen zur Kündigung, wird der Dienstvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer gekündigt.

Für die Abberufung oder Kündigung sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten, sodass eine Abberufung nur von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden kann. Als direkte Folge verliert der Geschäftsführer seine rechtliche Stellung als Vertreter der Gesellschafter, steht aber bis zur Kündigung weiterhin in einem Anstellungsverhältnis mit der GmbH. Im Handelsregister muss die Abberufung des Geschäftsführers von der Firma bekanntgemacht werden, damit der Öffentlichkeit die neue Unternehmensstruktur mitgeteilt wird. Während die Abberufung ohne gegensätzliche Bestimmung in der Satzung jederzeit und ohne Grund erfolgen kann, müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Kündigung des Dienstvertrags mehr gesetzliche Bestimmungen beachten. Lassen Sie sich hierzu von unserer Kanzlei beraten, um herauszufinden, mit welchen Fristen der Vertrag gekündigt werden kann oder ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt.

Unberechtigte Abberufung oder Kündigung anfechten

Falls Sie die Abberufung oder Kündigung als Geschäftsführer für unberechtigt halten, können Sie Klage auf Wiederbestellung erheben. Unsere erfahrenen Anwälte für Gesellschaftsrecht beraten Sie zu den Erfolgsaussichten einer Klage für den individuellen Fall und vertreten Sie vor Gericht. Dadurch können Sie sich gegen eine Abberufung oder Kündigung wehren, die nicht gerechtfertigt ist. Ebenfalls unterstützen wir Sie bei Abfindungsverhandlungen, wenn es um die einvernehmliche Aufhebung eines Dienstvertrages mit der GmbH geht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Abberufung und Kündigung vom Geschäftsführer in Berlin:

Wer kann einen Geschäftsführer abberufen?

Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Berlin. Eine Abberufung ist dabei jederzeit möglich und kann bereits mit einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter erreicht werden. Ein geschäftsführender Gesellschafter, der sowohl Gesellschafter der GmbH als auch Geschäftsführer des Unternehmens ist, darf an der Gesellschaftsversammlung teilnehmen und abstimmen.

Ausnahme ist jedoch eine Abberufung, die aus wichtigem Grund erfolgt. Allerdings stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Stimmverbot nur möglich ist, wenn ein wichtiger Grund objektiv vorliegt (BGH, 04.04.2017 - II ZR 77/16). Dies sollten Sie beachten, falls der Geschäftsführer eine Mehrheit der Anteile am Unternehmen hält.

Wann kann ein Geschäftsführer abberufen werden?

Wenn in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes geregelt wurde, kann die Abberufung eines Geschäftsführers in Berlin jederzeit erfolgen. Ein wichtiger Grund ist dazu nicht erforderlich, jedoch kann in der Satzung der Gesellschaft vorgesehen werden, dass ein wichtiger Grund für die Abberufung bestehen muss. Für den Gesellschafterbeschluss zur Abberufung des Geschäftsführers ist bereits eine einfache Mehrheit ausreichend. Wichtige Gründe, die von der Rechtsprechung für die Abberufung anerkannt wurden, sind unter anderem:

  • strafbare Handlungen zulasten der Gesellschaft
  • strafbare Handlungen im Geschäftsverkehr
  • Handeln gegen Beschlüsse der Gesellschaft
  • Handeln gegen Weisungen der Gesellschaft
  • Missachtung der Vertretungsbefugnis

Wann wird die Abberufung eines Geschäftsführers wirksam?

Die Abberufung ist wirksam, sobald der Geschäftsführer von der Abberufung Kenntnis erlangt. Deshalb muss die Entscheidung der Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer bekannt gegeben werden. Anschließend muss die Abberufung im Handelsregister eingetragen werden, um Wirksamkeit gegenüber Dritten zu haben.

Kann sich ein Geschäftsführer selbst abberufen?

Ein Geschäftsführer kann selbst sein Amt niederlegen, was allerdings nicht als Abberufung gilt. Dabei muss er das Niederlegen der Geschäftsführertätigkeit der Gesellschafterversammlung mitteilen, die das Zurücktreten des Geschäftsführers anschließend dem Handelsregister bekanntgeben muss.

Für den zurückgetretenen Geschäftsführer ist es vor allem wichtig, darauf zu achten, dass die Niederlegung des Amtes umgehend beim Handelsregister in Berlin angemeldet wird. Denn werden die Änderungen dort nicht eingetragen, gilt er weiterhin als bestellter Geschäftsführer des Unternehmens. Deshalb empfehlen wir, dass das Amt erst niedergelegt werden sollte, sobald die Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister verzeichnet ist.

Wer meldet einen Geschäftsführerwechsel an?

Kommt es zu einem Wechsel in der Geschäftsführung der GmbH, muss dies gegenüber Dritten kommuniziert werden. Dafür ist eine Änderung des Eintrags im Handelsregister notwendig, die anzeigt, wer als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde. Für die Änderungen am Handelsregistereintrag wird eine notarielle Beurkundung vorausgesetzt, wofür unter anderem die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden müssen. Veranlasst wird die Änderung am Eintrag im Handelsregister bereits durch den neuen Geschäftsführer, der durch die Bestellung seitens der Gesellschafterversammlung alle Rechte und Pflichten innehat.

Ein Geschäftsführer, der sein Amt niederlegt, kann eine Änderung im Handelsregister nur veranlassen, wenn die Formulierung so gestaltet ist, dass Sie erst mit der Änderung des Eintrags in Kraft tritt. Wer sein Amt ohne entsprechende Klauseln niederlegt, gilt bereits nicht mehr als Geschäftsführer und kann die Änderungen nicht beim Handelsregister anmelden. Dennoch ist er weiterhin im Handelsregister eingetragen und muss unter Umständen trotz Amtsniederlegung haften.

Hat ein Geschäftsführer Anspruch auf Abfindung?

Da durch die Abberufung lediglich das Organverhältnis betroffen ist, besitzt auch ein abberufener Geschäftsführer einen Dienstvertrag mit der Gesellschaft. Im Gegensatz zur Abberufung ist eine Beendigung des Geschäftsführervertrags nicht einfach so möglich. Dafür ist entweder eine ordentliche Kündigung, eine außerordentliche Kündigung oder die einvernehmliche Aufhebung möglich.

Ob der Geschäftsführer dann von einer Abfindung profitieren kann, ist vom individuellen Fall abhängig. Einen generellen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht, allerdings können entsprechende Regelungen bei der Bestellung als Geschäftsführer im Dienstvertrag festgehalten werden. Besitzt die Gesellschaft das Recht einer außerordentlichen Kündigung oder kann mit kurzer Frist ordentlich kündigen, gibt es für das Unternehmen kaum einen Grund, eine Abfindung zu zahlen. Sollte die GmbH jedoch die Kündigungsfristen reduzieren wollen oder ein befristeter Geschäftsführervertrag noch einige Zeit laufen, kann der abberufene Geschäftsführer womöglich durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhalten. Hierbei empfiehlt es sich, Ihren Fall mit einem Anwalt zu besprechen, der Sie anhand des Dienstvertrages über Ihre Chancen aufklären kann.

Was ist der Unterschied zwischen Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers?

Bei der Abberufung geht es um eine Absetzung des Geschäftsführers als Leitungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Kündigung des Anstellungsvertrages betrifft hingegen den Dienstvertrag zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft, der auch bei einer Abberufung vorerst weiter besteht. Ob eine Kündigung des Geschäftsführervertrages rechtmäßig ist, kann der Geschäftsführer gerichtlich überprüfen lassen. Zuständig ist hier nicht wie bei anderen Dienstverträgen das Arbeitsgericht, sondern ein ordentliches Zivilgericht. Möglich ist unter Umständen eine Koppelungsklausel, bei der im Zuge der Abberufung als Geschäftsführer auch der Dienstvertrag gekündigt wird. Hierbei ist allerdings die Formulierung sehr wichtig, sodass viele der Klauseln ungültig sind.

Was sollte im Dienstvertrag des Geschäftsführers enthalten sein?

Im Hinblick auf den Geschäftsführervertrag haben die Gesellschafter und der Geschäftsführer unterschiedliche Interessen, aber bestimmte Punkte sollten dennoch unbedingt geklärt werden. Dazu gehört zum Beispiel, ob der Vertrag befristet gestaltet werden soll oder mit welchen Fristen der Dienstvertrag gekündigt werden kann. Ebenfalls kann über die erwähnte Koppelung von Abberufung und Kündigung nachgedacht werden, die allerdings nur nach Beratung mit einem Anwalt umgesetzt werden sollte. Von Seiten des Geschäftsführers kann eine Einschränkung von Haftungsrisiken in den Vertrag eingebaut werden. Lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift von einem Rechtsanwalt überprüfen, um mögliche Nachteile für Sie auszuschließen.

 

 

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