DOMINIK BILDT

Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht
Ermittlungsverfahren
Steuerstrafrecht

Ermittlungsverfahren

Das Steuerstrafverfahren beginnt mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. In dem Ermittlungsverfahren ist es für Rechtsanwälte wichtig, frühzeitig kontaktiert zu werden, um die Rechte des Mandanten wahrzunehmen und eine Strategie für das weitere Verfahren zu entwickeln.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
  • Schriftliche Stellungnahme zu dem Tatvorwurf
  • Antrag auf Einstellung des Verfahrens
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Mit einer Selbstanzeige durch einen spezialisierten Rechtsanwalt können die schwerwiegende strafrechtlichen Folgen bei einer Steuerhinterziehung vermieden werden und eine Straffreiheit erreicht werden.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Beratung und Beurteilung einer möglicher Steuerhinterziehung
  • Verfassung einer Selbstanzeige
  • Vertretung bis zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens
Steuerstrafverfahren bei Gericht
Steuerstrafrecht

Steuerstrafverfahren bei Gericht

Wenn nicht kein minder schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegt, wird Anklage beim Gericht erhoben.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Beurteilung und Beratung zu dem Anklagevorwurf
  • Beurteilung und Beratung zu dem Anklagevorwurf
  • Beantragung der Einstellung oder des Freispruchs
Strafe bei Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht

Strafe bei Steuerhinterziehung

Die zu erwartende Strafe bei einer Steuerhinterziehung hängt von der Schwere der Tat ab. Das bedeutet, dass die Strafe höher ausfällt, wenn auch die hinterzogenen Steuern hoch sind.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Haftstrafe
  • Geldstrafe
  • Einstellung gegen eine Geldauflage
Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren
Steuerstrafrecht

Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren

Nach Urteilen des Gerichts bei Steuerstrafverfahren kann der Verurteilte Berufung oder Revision gegen das Urteil der ersten Instanz einlegen.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Rechtmäßigkeit des Urteils
  • Erfolgsaussichten des Rechtsmittels
  • Einlegung und Vertretung beim Gericht der nächsten Instanz
Haftbefehl bei Steuerhinterziehung
Steuerstrafrecht

Haftbefehl bei Steuerhinterziehung

Auch in Steuerstrafverfahren kann Untersuchungshaft angeordnet werden und ein Haftbefehl erlassen werden. 

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Dringender Tatverdacht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
Durchsuchung der Steuerfahndung
Steuerstrafrecht

Durchsuchung der Steuerfahndung

In Verfahren wegen Steuerhinterziehung kann eine Durchsuchung der Steuerfahndung in den Wohnräumen und den Geschäftsräumen des Beschuldigten durchgeführt werden.

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei:

  • Anwesenheit und Betreuung bei der Durchsuchung
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschluss
  • Einlegen der gerichtlichen Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss

Steuerstrafrecht

Vertretung durch im Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Berlin

Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerdelikten gegen Sie eingeleitet wurde, sollten Sie umgehend anwaltliche Hilfe suchen. Unsere im Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei in Berlin spezialisiert sich auf die Vertretung von Mandanten während des Ermittlungsverfahrens und versucht, eine Einstellung für Sie zu erreichen. Sollte es zu einem Steuerstrafverfahren bei Gericht kommen, verteidigen wir Sie gegen die Vorwürfe und erreichen für Sie einen Freispruch oder ein mildes Urteil. Ebenfalls beraten wir Sie zu Ihren Rechten, wenn die Steuerfahndung Ihre Privat- oder Geschäftsräume durchsucht, damit Sie sich nicht gegenüber den Ermittlungsbehörden belasten.

Umfangreiche Beratung für Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung

Wenn Sie vor einer Selbstanzeige stehen, um falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt in Berlin zu korrigieren, haben Sie nur eine Chance. Sollten Ihre nachgereichten Steuerinformationen in einem Punkt immer noch falsch sein, ist die Möglichkeit auf eine Strafbefreiung verwirkt. Deshalb beraten wir Mandanten sorgfältig, was in der Selbstanzeige enthalten muss und sorgen dafür, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Dadurch erhöht sich Ihre Erfolgswahrscheinlichkeit deutlich, dass Sie durch die Selbstanzeige nur entgangene Steuern nachzahlen, aber keine Strafe befürchten müssen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerstrafrecht in Berlin:

Wann brauche ich einen Anwalt?

Kommt es zum Vorwurf der Steuerhinterziehung oder Sie erwägen die Abgabe einer Selbstanzeige, reicht die Expertise des Steuerberaters nicht mehr aus. Dann sollten Sie sich auf jeden Fall an einen Anwalt wenden. Je früher Sie qualifizierte Unterstützung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Durch eine Akteneinsicht kann der Rechtsanwalt die Tatvorwürfe überprüfen und Sie optimal zum weiteren Vorgehen beraten. Je nach Steuerdelikt können Sie unter Umständen eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage oder eine geringe Geldstrafe erreichen.

Auf keinen Fall auf die Unterstützung eines im Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalts sollten Sie verzichten, wenn Sie die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige erwägen. Denn damit eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat, müssen strenge Voraussetzungen eingehalten werden. Vor allem dürfen keine falschen Angaben gemacht, sondern alle Informationen müssen im ersten Versuch korrekt sein. Wenn Sie die Selbstanzeige ohne die Beratung eines Anwalts abgeben, reicht dann bereits ein kleiner Fehler, damit die Strafbefreiung entfällt. Wir beraten Mandanten ausführlich dazu, wie groß die Erfolgschancen einer strafbefreienden Selbstanzeige sind und bereiten alle nötigen Inhalte dafür vor.

Ist ein Steuerstrafverfahren die einzige Folge eines Steuerdelikts?

Nein, neben dem Steuerstrafverfahren müssen Sie auch mit einer Rückzahlung der hinterzogenen Steuern plus Zinsen nach § 235 Abgabenordnung (AO) rechnen. Die Rückzahlung muss unter anderem für zu wenig gezahlte Einkommens-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer geleistet werden. Allerdings ist es möglich, dass die Ansprüche des Finanzamts in Berlin verjähren, weil die Festsetzungs- oder Zahlungsfrist verstrichen ist. Lassen Sie sich dazu von einem Anwalt im Steuerstrafrecht beraten, um keine teuren Fehler zu riskieren. Auf die Rückzahlung von zu wenig gezahlten Steuern sollten Sie sich in jedem Fall vorbereiten, wenn Sie eines Steuerdelikts beschuldigt werden.

Gilt jede falsche Angabe in der Steuererklärung als Straftat?

Nein, bei der Steuererklärung kann es zu Versehen kommen, sodass falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht wurden. Ob es deshalb zum Vorwurf der Steuerhinterziehung gegen Sie kommt, hängt unter anderem von den vorenthaltenen Geldsummen, einer Häufung von Fehlern oder einem Versuch der Korrektur Ihrerseits ab. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt wenden, falls Sie Ihre Steuererklärung bislang selbst durchgeführt haben und es dabei zu Fehlern kam.

Welche Steuerstraftaten gibt es?

Eine Auflistung der Steuerstraftaten können Sie in § 369 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nachlesen. Zu den „Taten, die nach Steuergesetz strafbar sind“, zählen Steuerhinterziehung nach § 370 AO, gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373 AO sowie Steuerhehlerei nach § 374 AO. Hinzu kommen die direkt in § 369 AO erwähnten Bannbruch, Wertzeichenfälschung und Begünstigung einer Person, die eine Steuerstraftat begangen hat. Bereits der Versuch kann ebenfalls als Straftat verfolgt werden.

Was kann bei einem Steuerstrafverfahren passieren?

Das mögliche Strafmaß bei einem Steuerstrafverfahren hängt von den Steuerdelikten ab, die Ihnen vorgeworfen werden. Bei Steuerhinterziehung reichen die Strafen nach § 370 Abgabenordnung (AO) von fünf Jahren bis hin zu zehn Jahren bei schwerer Steuerhinterziehung. Ausschlaggebend für das Strafmaß sind unter anderem der entstandene Schaden, mögliche strafmildernde Umstände oder der Tatzeitraum für die Steuerdelikte. Deshalb sollten Sie als Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren sofort eine im Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit Ihrem Fall beauftragen. Durch Akteneinsicht können wir unsere Mandanten kompetent zu den nächsten Schritten beraten und im Idealfall ein Ende des Verfahrens ohne Strafe erreichen. Ist dies nicht möglich, können Sie durch die Hilfe eines erfahrenen Anwaltes dennoch das Strafmaß in der Regel verringern.

Wie vermeide ich Steuerdelikte?

Bei Steuerdelikten gilt „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, sodass eine Steuerstraftat vorliegen kann, auch wenn Sie nicht wissen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Bei der Einkommenssteuer von Privatpersonen empfiehlt es sich, detailliert Buch zu führen und sich zu den jeweiligen Bestimmungen, etwa zu Kryptowährungen, zu informieren. Sollten Sie sich dies nicht zutrauen, hilft ein Steuerberater dabei, die entsprechende Steuererklärung für das Finanzamt zu erstellen und kann dies auch rückwirkend durchführen.

Bei Firmen wiederum ist die Hilfe eines Experten besonders zu empfehlen, gerade wenn es nicht um die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung eines Einzelunternehmens geht. Bei der Pflicht zur doppelten Buchführung für OHG oder GmbH sollten Sie akribisch vorgehen und den Jahresabschluss von einem Steuerberater vorbereiten lassen. Für Steuerschulden besteht auch ein Haftungsrisiko für den Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sodass Sie bei den Bilanzen große Sorgfalt walten lassen sollten.

Wann verjähren Steuerstraftaten?

Bei der Verjährung von Steuerhinterziehung ist zwischen der Frist für die Festsetzung oder die Zahlung des Steuerbescheids und der Frist für die Strafverfolgung zu unterscheiden. Bei der Festsetzungsfrist handelt es sich um den Zeitraum, innerhalb dessen das Finanzamt in Berlin einen Steuerbescheid erstellen kann. Für Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist nach § 168 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung 10 Jahre, während für leichtfertige Steuerverkürzung nur ein Zeitraum von 5 Jahren gilt. Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsverjährung, bei der bereits ein Steuerbescheid erlassen wurde, aber noch nicht beglichen wurde. Diese beträgt nach § 228 AO bei Steuerhinterziehung ebenfalls 10 Jahre.

Andere Fristen sind zu beachten, wenn es um die Strafverfolgung von Steuerhinterziehern durch die Justiz geht. Bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt die Strafverfolgungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) nur 5 Jahre, während die Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) mit 15 Jahren deutlich länger ist. Verlängert werden können diese Zeiträume allerdings durch Unterbrechungshandlungen, nach denen die entsprechende Frist erneut bei Null startet. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Fristen durch Gesetzesänderungen verlängert werden können, wie zum Beispiel im Zuge des „Cum-Ex“-Steuerskandals mit der Erhöhung von 10 auf 15 Jahre bei schwerer Steuerhinterziehung mit dem Jahressteuergesetz 2020.

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