
Einziehung der Geschäftsanteile und Ausschlussklage
Wenn in der Satzung keine Regelungen zum Ausschluss oder der Einziehung der Geschäftsanteile vorgesehen sind, besteht die Möglichkeit eine Ausschlussklage zu erheben. Die Wirkung des Ausschlusses besteht erst nachdem die Abfindung an den Gesellschafter gezahlt wird und wenn das Gericht in dem Urteil der Ausschlussklage stattgibt.
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