DOMINIK BILDT

Steuerberaterhaftung

Steuerberaterhaftung

STEUERBERATUNG

Unsere Kanzlei unterstützt Sie u.a. bei folgenden Sachverhalten:

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Steuerberaterhaftung

Steuerberaterhaftung für berufliche Fehler geltend machen

Ein guter Steuerberater ermöglicht es Privatpersonen und Unternehmen, hohe Summen gegenüber dem Finanzamt zu sparen. Eine falsche Beratung kann aber dazu führen, dass Sie zu viel Steuern zahlen oder sich unbewusst eines Steuerdelikts schuldig machen. Im Falle von Pflichtverletzungen besteht eine Steuerberaterhaftung, durch die Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Ausschlaggebend für das Geltendmachen der Ansprüche ist allerdings die klare Verletzung von Pflichten und vorliegende Beweise dafür. Wir überprüfen für Sie, ob Schadensersatzansprüche durch eine falsche Beratung entstanden sind und helfen Ihnen bis vor Gericht, den Ausgleich zu beanspruchen.

Vertretung von Steuerberatern bei Schadensersatzansprüchen

Weiterhin vertreten wir Steuerberater in Berlin, die sich ungerechtfertigten oder überzogenen Ansprüchen ausgesetzt sehen. Wir untersuchen die Vorwürfe und versuchen, die Ansprüche außergerichtlich abzuwehren oder mittels Mediation eine Einigung mit Ihren Mandanten zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, verteidigen wir Sie gegen eine Klage vor Gericht. Wir agieren dabei in Ihrem Interesse statt im Interesse der Haftpflichtversicherung, wodurch Ihr Vorteil im Vordergrund steht. Durch langjährige Erfahrung im Bereich Steuerberaterhaftung können wir Sie beraten, welche nächsten Schritte infrage kommen und wie eine optimale Lösung erzielt werden kann.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerberaterhaftung in Berlin:

Gibt es eine Steuerberaterhaftung, wenn vonseiten des Beraters Fehler begangen wurden?

Ja, § 33 Steuerberatungsgesetz (StBergG) besagt, dass „Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften […] die Aufgabe [haben], im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten“. Kommt es zu einer Verletzung dieser Pflicht, können sich für Mandanten Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Voraussetzung dafür ist jedoch eine fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Pflichten, die zu einem Nachteil für den Mandanten führen.

Wer haftet für Fehler des Steuerberaters?

In den meisten Fällen haftet für Fehler, die vom Steuerberater eingegangen wurde, eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung. Diese ist für Steuerberater nach § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) Pflicht, sodass die Versicherung für berufliche Fehler bis zur Versicherungssumme haftet. Die Haftung durch die Berufshaftpflichtversicherung bedeutet aber ebenfalls, dass Sie Schadensersatzansprüche häufig vor Gericht geltend machen müssen und ein Prozess notwendig sind. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten vor Gericht und stellt sicher, dass Sie bei beruflichen Fehlern des Steuerberaters entschädigt werden.

Wer haftet bei Steuerhinterziehung?

Bei einer Steuerhinterziehung ist eine Haftung des Steuerberaters möglich, wenn eine nachweisliche Verletzung der Pflichten begangen wurde. Dazu gehören sowohl klare Fehler bei der Beratung von Mandanten als auch die Beihilfe zum Steuerdelikt. Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet aufgrund von Handlungen, die Ihnen vom Steuerberater empfohlen wurden, können Strafen oder Bußgelder als Schaden geltend gemacht werden. Dafür ist jedoch eine Beweislage notwendig, die deutlich macht, dass Sie sich unbewusst der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben und nicht korrekt von Ihrem Steuerberater aufgeklärt wurden. Kommen Mandanten mit dem Anliegen zu uns, den Steuerberater für Strafen bei der Steuerhinterziehung haftbar zu machen, analysieren wir genau die vorliegenden Dokumente und Aussagen. Dadurch informieren wir Sie, ob Erfolgsaussichten auf eine Haftbarmachung in Ihrem Fall bestehen.

Kann man einen Steuerberater haftbar machen?

Damit eine Haftung des Steuerberaters begründet wird, muss ein Schaden für den Mandanten entstanden sein. Dies kann zum Beispiel durch eine falsche steuerliche Beratung verwirklicht werden, die zu einer höheren Steuerschuld als nötig führt. Doch um Ansprüche gegen den Steuerberater geltend zu machen, sind vor allem Beweise unabdingbar. Sie müssen nachweisen, dass es zu einer falschen Beratung kam, die zu einem Schaden für Sie führte. Schlechte Aussichten bestehen dabei, falls die Beratung lediglich in einem persönlichen Gespräch erfolgte, denn dann steht Ihr Wort gegen Ihren Steuerberater. Deutlich bessere Erfolgschancen hat das Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen hingegen, wenn Sie die falsche Beratung durch E-Mails, SMS oder Briefe belegen können. In einem Zivilprozess wie bei Streitigkeiten zwischen Steuerberatern und Mandanten liegt die Beweislast bei dem Mandanten, eine Pflichtverletzung des Steuerberaters zu beweisen. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Rechtsanwälten beraten, ob die Beweislage in Ihrem Fall für eine Klage gegen den Steuerberater ausreicht.

Was darf ein Steuerberater nicht machen?

Der Steuerberater ist dazu verpflichtet, seine Pflichten gegenüber dem Mandanten zu erfüllen. Zu beruflichen Fehlern, aus denen Schadenersatzansprüche entstehen können, zählt zum Beispiel das Versäumen von Fristen, eine falsche Buchung, eine unterbliebene Beratung oder der Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen. Wichtig ist die Beweislage, denn es liegt immer an Ihnen, die Pflichtverletzung des Steuerberaters zu beweisen.

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 (BGH, 26.01.2017 - IX ZR 285/14) wurde zudem die Steuerberaterhaftung im Falle der Insolvenz eines Unternehmens verschärft. Hierbei wurde festgestellt, dass der Steuerberater Mandanten darauf hinweisen muss, wenn sich der Betrieb in der Krise befindet und die Gefahr einer Insolvenz besteht. Findet eine entsprechende Beratung nicht statt, obwohl offensichtliche wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, was dem Mandanten unter Umständen nicht bekannt ist, können Schadensersatzansprüche entstehen. Deshalb muss gerade bei der Bearbeitung eines Jahresabschlusses eine drohende Insolvenz klar den Mandanten gegenüber kommuniziert werden. Sollte ein entsprechender Fall bei Ihrem Unternehmen vorliegen und Sie wurden als Geschäftsführer vom Steuerberater nicht auf die existenzgefährdende Situation hingewiesen, kann nach der Insolvenzordnung dem Geschäftsführer der Tatvorwurf der Insolvenzverschleppung gemacht werden. Hierbei prüfen wir für unsere Mandanten, ob vonseiten des Steuerberaters Pflichtverletzungen begangen wurden und Sie Schadenersatzansprüche einklagen können.

Kann man den Steuerberater verklagen?

Eine Klage gegen den Steuerberater ist möglich, wenn eine Pflichtverletzung, etwa schuldhaftes Verhalten bei einer falschen Beratung oder das Verpassen einer Frist gegenüber den Finanzbehörden, vorliegt. In diesem Fall können Sie vor Gericht auf Schadensersatz klagen und müssen dabei trotz Berufshaftpflichtversicherung den Steuerberater verklagen, der allerdings von den Experten seiner Versicherung vertreten wird. Angesichts der Kosten und dem Aufwand ist eine Klage bei kleinen Beträgen kaum lohnenswert. In diesem Fall sollten Sie versuchen, mit dem Steuerberater eine gütliche Einigung zu finden. Hierbei stehen wir Ihnen als Mediator zur Seite, um die beste Lösung für Sie zu erzielen.

Wie lange haftet ein Steuerberater?

Für Schadensersatzansprüche von Mandanten gegenüber dem Steuerberater gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist und der Mandant von den Fehlern des Steuerberaters erfahren hat. Beachten Sie auch mögliche Verjährungsunterbrechungen, die die Frist zurücksetzen können. Lassen Sie sich bei festgestellten Schäden durch eine falsche oder ausgebliebene Steuerberatung umgehend von einem Rechtsanwalt beraten, um sicherzugehen, dass Sie noch Schadenersatzansprüche geltend machen können.

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