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Insolvenz und Krise der GmbH

Insolvenz und Krise der GmbH

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Insolvenz und Krise der GmbH in Berlin

Wenn eine GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und eine Insolvenz droht, bestehen umfangreiche Verpflichtungen der Geschäftsführung. Dabei hat der Geschäftsführer aufgrund von zivil- und strafrechtlichen Pflichten bei einem Insolvenzgrund keine andere Wahl, als einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt der Geschäftsführer den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht nach, kann er für Schäden persönlich haftbar gemacht oder strafrechtlich verfolgt werden. Deshalb sollten Sie sich bei Unklarheiten von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Berlin umfangreich beraten lassen, um diese Risiken auszuschließen.

Besondere Vorsicht bei drohender Zahlungsunfähigkeit geboten

Besondere Fallstricke ergeben sich für den Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit, die lediglich als freiwilliger Insolvenzgrund gilt. So kann ein zu früher Insolvenzantrag ohne Zustimmung der Gesellschafter zu Schadensersatzansprüchen führen, aber ein zu später Antrag die Chance auf eine Sanierung zunichtemachen. Bei dem Verdacht einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist deshalb eine rechtliche Beratung durch unsere Kanzlei empfehlenswert, bei der ein im Gesellschafts- und Insolvenzrecht tätiger Anwalt Sie über die empfohlenen nächsten Schritte aufklärt. Dadurch können Sie Haftungsrisiken als Geschäftsführer in einer Krise der GmbH minimieren.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Insolvenz und Krise der GmbH in Berlin:

Wann ist eine GmbH insolvent?

Als insolvent gilt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Es muss ein Insolvenzgrund laut Insolvenzordnung (InsO) vorliegen, damit eine wirtschaftlich kritische Situation zur Insolvenz führt. In der Insolvenzordnung sind drei Insolvenzgründe genannt:

1. Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine „fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen“ (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Das ist der Fall, sobald das bestehende Barvermögen oder das Bankguthaben nicht ausreichen, um die Schulden des Unternehmens zu begleichen. „[W]enn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen“ (BGH, 19.12.2017 - II ZR 88/16  ), ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Zudem muss die Forderung vom Gläubiger ernsthaft eingefordert werden, weshalb die Stundung einer Forderung die Zahlungsunfähigkeit der GmbH vermeidet.

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ein weiterer Insolvenzgrund laut § 18 InsO ist die drohende Zahlungsunfähigkeit, bei der die Gesellschaft kurz davorsteht, die Schulden nicht mehr begleichen zu können. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht dann, wenn voraussichtlich die vorhandenen Zahlungsmittel und der Kreditrahmen nicht ausreichen, um die angehäuften Verbindlichkeiten in einer angemessenen Zeitspanne zu erfüllen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit gilt als freiwilliger Insolvenzgrund und soll Unternehmen eine rechtzeitige Sanierung innerhalb des Insolvenzverfahrens ermöglichen.

3. Überschuldung

Die Überschuldung laut § 19 InsO ist gesetzlich nur für juristische Personen (Kapitalgesellschaften) oder Personengesellschaften vorgesehen. Bei Personengesellschaften gilt der Insolvenzgrund nur, wenn die Gesellschafter juristische Personen und keine Privatpersonen sind. Eine Überschuldung liegt vor, falls das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Um festzustellen, ob eine Überschuldung besteht, wird eine Bilanz von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Gesellschaft erstellt. Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist aber nicht erfüllt, wenn die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich ist.

Wann muss Insolvenz angemeldet werden?

Die Anmeldung der Insolvenz ist notwendig, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Für die Geschäftsführer der GmbH gilt bei Zahlungsfähigkeit eine Frist von 3 Wochen, während bei Überschuldung 6 Wochen für das Stellen des Antrags bleiben. Als Geschäftsführer sollten Sie die Fristen unbedingt einhalten, sonst können zivil- und strafrechtliche Folgen aufgrund von Insolvenzverschleppung drohen. Unter Umständen haftet der Geschäftsführer dann gegenüber Gläubigern mit dem eigenen Vermögen. Bei dem Verdacht einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sollten Sie sich bei Unklarheiten deshalb von einem Anwalt im Bereich Insolvenzrecht in Berlin beraten lassen, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Besonders wichtig ist eine rechtliche Beratung bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, denn das Oberlandesgericht München hat den Geschäftsführer einer GmbH für einen Insolvenzantrag aufgrund von drohender Zahlungsunfähigkeit ohne Zustimmung der Gesellschafter haftbar gemacht (OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12). Ein verfrühter Antrag für ein Insolvenzverfahren kann deshalb ebenso Haftungsrisiken wie ein verspäteter Antrag bergen.

Welche Risiken gibt es für den Geschäftsführer bei einer Insolvenz?

Der Geschäftsführer der GmbH ist verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Falls er diese Verpflichtung missachtet, besteht eine zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft. Strafrechtlich kann der Vertreter der Gesellschaft ebenfalls verfolgt werden, wenn er den Insolvenzantrag nicht oder nicht innerhalb der festgelegten Fristen stellt. Sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln des Geschäftsführers wird dabei bestraft.

Es besteht weiterhin die Verpflichtung des Geschäftsführers, im Falle der Insolvenz die Insolvenzmasse zu erhalten. Die Insolvenzmasse ist das verwertbare Vermögen der GmbH und darf nicht verwendet werden, um einzelne Gläubiger oder Gesellschafter auszuzahlen. Stattdessen werden die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse bedient. Auch hier besteht eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung, wenn die Insolvenzmasse vermindert wird. Daher sollte der Geschäftsführer den Rat eines im Gesellschafts- oder Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts suchen, um Nachteile zu vermeiden.

Was passiert nach dem Insolvenzantrag?

Nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, wird dieser vom Insolvenzgericht geprüft. Bei Beginn eines Regelinsolvenzverfahrens wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Gericht bestellt, der die wirtschaftliche Situation der GmbH überprüft. Für den Ausgang des Insolvenzverfahrens gibt es zwei Möglichkeiten. Bei mangelndem Vermögen der GmbH zur Deckung der Kosten des Verfahrens wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen und nicht eröffnet. Dabei kann das verbleibende Gesellschaftsvermögen nicht einmal die Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten decken. Sind hingegen ausreichend finanzielle Mittel vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Was passiert im Insolvenzverfahren?

Nach der Eröffnung des Verfahrens bestimmt das Gericht einen Gerichtstermin und einen Prüfungstermin. Eine Gläubigerversammlung wird einberufen, die den endgültigen Insolvenzverwalter wählt. Im Anschluss führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen und der Geschäftsführer besitzt keine Befugnisse mehr für die GmbH.

Ein Insolvenzverfahren muss nicht zwangsläufig zur Auflösung einer Gesellschaft führen, sondern kann ebenfalls eine Sanierung der Firma anstreben. In diesem Fall versucht der Insolvenzverwalter, das Unternehmen fortzuführen, indem er eine Einigung mit den Gläubigern findet. Sollte eine Sanierung scheitern, wird die Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter abgewickelt. Dazu werden verbleibende Forderungen der GmbH eingetrieben und das Vermögen der Gesellschaft anteilig prozentual an die Gläubiger verteilt.

Wie lange dauert eine Firmeninsolvenz?

Für die Dauer des Insolvenzverfahrens einer GmbH gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, sodass der Zeitrahmen von dem individuellen Unternehmen abhängt. Bei kleinen Gesellschaften mit wenigen Gläubigern und einer geringen Zahl von offenen Forderungen kann das Verfahren durch den Insolvenzverwalter bereits in kurzer Zeit abgewickelt werden. Bei komplexer Faktenlage kann das Insolvenzverfahren aber Jahre dauern und Gläubiger müssen in diesem Fall lange auf ihr Geld warten.

Was passiert, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird?

Die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 InsO bedeutet, dass die Vermögenswerte der GmbH voraussichtlich nicht die Kosten für Gericht und Insolvenzverwalter decken können. Stimmt das Gericht der Einschätzung des Insolvenzverwalters zu und erlässt einen Abweisungsbeschluss, übernimmt ein Liquidator die weitere Verwaltung. Dies ist in den meisten Fällen der Geschäftsführer, der die Gläubiger nach Möglichkeit befriedigen soll. Ebenso wird die GmbH in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen, um Geschäftspartner vor der finanziellen Lage zu warnen. Nach Abschluss der nötigen Schritte für die Liquidation kann am Ende wie bei einer normalen Beendigung der GmbH die Löschung im Handelsregister beantragt werden.

Was ist eine Schlussverteilung in der Insolvenz?

Bei der Schlussverteilung handelt es sich um die letzte Ausschüttung der verbleibenden Vermögenswerte an die Gläubiger. Die Ausschüttung kann erfolgen, sobald ein Schlussverzeichnis erstellt wurde. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Schlussverteilung die gesamte Masse der insolventen Gesellschaft verteilt wurde. Nach § 196 Abs. 2 InsO darf eine Schlussverteilung nur mit Zustimmung des Gerichtes erfolgen und die Insolvenzverwalter müssen Dokumente vorlegen, dass alle Anstrengungen zur Verwertung der Insolvenzmasse unternommen wurden.

Wer kann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen?

Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann von den Gesellschaftern, dem Geschäftsführer der GmbH sowie von Gläubigern gestellt werden. Im Regelfall wird der Antrag vom Geschäftsführer der Gesellschaft eingereicht, weil ein Insolvenzgrund vorliegt. Sollte der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von den Gesellschaftern oder den Gläubigern gestellt werden, kann dies auf Versäumnisse der Geschäftsführung hindeuten. Ein nicht fristgerechter Insolvenzantrag kann zu zivil- oder strafrechtlichen Folgen führen.

Was gehört zur Insolvenzmasse einer GmbH?

Die Insolvenzmasse einer GmbH ist in § 35 Abs. 1 der Insolvenzordnung als „gesamte[s] Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt“ definiert. Somit gehören nicht nur aktuelle Vermögenswerte zur Insolvenzmasse, sondern auch Sach- oder Barwerte, die erst im Laufe des Verfahrens hinzukommen. Festgehalten wird die Insolvenzmasse im Vermögensverzeichnis, das eine Übersicht der Werte der insolventen Gesellschaft vermitteln soll. Die Ermittlung der genauen Insolvenzmasse wird vom Insolvenzverwalter durchgeführt, wobei jedem Posten im Vermögensverzeichnis ein Wert zugerechnet werden muss.

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