DOMINIK BILDT

Haftung des Geschäftsführers GmbH

Haftung des Geschäftsführers GmbH

Haftung des Geschäftsführers GmbH

image

Haftung des Geschäftsführers GmbH

Der Geschäftsführer haftet im Regelfall nicht für die Schulden der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Als Vertreter der GmbH muss er dennoch die finanziellen Interessen der Gesellschaft wahren und ist gesetzlichen Bestimmungen bei der Geschäftsführung unterworfen. Kommt er den Pflichten nicht nach, kann er mit dem persönlichen Vermögen haften. Deshalb beraten wir Unternehmen in Berlin bereits bei der Gründung zur besonderen Stellung des Geschäftsführers bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wir geben Tipps, wie die Haftung im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden kann und welche Handlungen ein besonders hohes Haftungsrisiko bergen. Die jeweilige Rechtsberatung orientiert sich an Ihrem individuellen Unternehmen, um Ihre genauen Anforderungen zu treffen.

Beratung für Geschäftsführer zu möglichen Haftungsrisiken

Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung der GmbH. Nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Geschäftsführung muss er dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden. Gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer, wenn er aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit für die Gesellschaft einen Schaden verursacht. Zu möglichen Pflichtverletzungen gehört zum Beispiel die Nutzung oder der Entzug des Gesellschaftsvermögens für private Zwecke. Deshalb empfiehlt sich für die Geschäftsführer einer GmbH eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht, um sich über die Haftung zu informieren. Wir besprechen mit Ihnen die individuellen Haftungsrisiken als Geschäftsführer und klären Sie über die strengen Bestimmungen des Insolvenzrechts auf. Dadurch können Sie bei der Geschäftsführung Haftungsrisiken für Ihr privates Vermögen minimieren.

Besondere Vorsicht gilt bei Steuerschulden, für die der Geschäftsführer einer GmbH haftet, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. In diesem Fall kann das Finanzamt in Berlin nicht gezahlte Umsatz- oder Lohnsteuern bei Ihnen geltend machen, wenn ein Verschulden nachweisbar ist. Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Übersichtsseite für die Haftung bei Steuerschulden der GmbH, die genauer auf die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt eingeht.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Haftung des Geschäftsführers GmbH in Berlin:

Kann die Haftung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag beschränkt werden?

Die Beschränkung der Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag ist möglich, hängt jedoch stark vom Einzelfall und der Ausformulierung der entsprechenden Klauseln ab. So ist anzunehmen, dass unter anderem eine Beschränkung der Haftungssumme bei leichter Fahrlässigkeit oder eine Ressortaufteilung unter mehreren Geschäftsführern möglich ist. Zweitere Option wurde allerdings in einem Fall bereits vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen, der die Haftung für Pflichtverletzungen im Ressort eines anderen Geschäftsführers zuließ (BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17). Daher sollten entsprechende Klauseln nur nach anwaltlicher Rücksprache eingebaut werden, um vor Gericht Bestand zu haben. Wir beraten Sie gerne, ob bei Ihrer GmbH in Berlin die Beschränkung der Haftung für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag verankert werden kann.

Auch ohne Eintragung im Gesellschaftsvertrag kann es Einschränkungen bei der Haftung des Geschäftsführers der GmbH geben. Kommt es zum Beispiel zu Schäden, die durch Anweisungen der Gesellschafter entstanden sind, muss der Geschäftsführer nicht haften. Denn das Befolgen von Gesellschafterweisungen gehört zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers. Für Schäden, die bei deren Ausführung für die Gesellschaft entstehen, haftet er nicht persönlich. Allerdings muss er gesetzlich verbotene Anweisungen verweigern, sonst kann für den Geschäftsführer trotz Beschlusses der Gesellschafterversammlung ein Haftungsrisiko bestehen.

Ist der Geschäftsführer zivilrechtlich oder strafrechtlich haftbar?

Eine Haftung des Geschäftsführers ist sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich möglich. Gerade eine Insolvenzverschleppung kann laut § 15a Insolvenzordnung (InsO) mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bei Vorsatz oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fahrlässigkeit bestraft werden. Aber auch bei anderen Pflichtverletzungen kann sich der Geschäftsführer nicht auf Unwissenheit berufen. Strafrechtliche Folgen können für den Geschäftsführer der GmbH zum Beispiel bei Korruption, Steuerdelikten oder Veruntreuung von Vermögen der Gesellschaft auftreten. Deshalb sind für Geschäftsführer nicht nur Haftungsrisiken in Bezug auf das private Vermögen zu prüfen, sondern auch die Möglichkeit einer Strafverfolgung ist auszuschließen. Dabei sollten Sie beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen immer Vorrang haben und Sie Gesellschafteranweisungen, die dagegen verstoßen, nicht befolgen dürfen. Suchen Sie bei Unklarheiten die Hilfe eines Anwaltes für Gesellschaftsrechtes, um zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen zu vermeiden.

Muss der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Insolvenz haften?

Eines der Szenarien mit dem höchsten Haftungsrisiko für den Geschäftsführer ist eine drohende Insolvenz der GmbH. Hierbei werden durch die Insolvenzordnung gesetzliche Fristen und Bestimmungen vorgegeben, die eingehalten werden müssen. Ansonsten besteht die Möglichkeit einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung, wenn der Geschäftsführer nicht oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt. Dabei kann der Geschäftsführer sowohl gegenüber der Gesellschaft selbst als auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haften.

Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sollten Sie als Geschäftsführer schnellstmöglich das Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht suchen, um eine persönliche Haftung auszuschließen. Wir beraten GmbH-Geschäftsführer bezüglich Risiken bei der Insolvenz des Unternehmens und helfen Ihnen, Ihr privates Vermögen zu schützen.

Wem gegenüber muss der Geschäftsführer der GmbH haften?

Haftung gegenüber der Gesellschaft

In erster Linie haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft selbst und hat die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden“ (§ 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Bei Missachtung der gesetzlichen Sorgfaltsbestimmungen ist eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für entstandene Schäden möglich. Deshalb muss das Handeln immer im Interesse der Gesellschaft erfolgen, um die erwähnte Sorgfalt widerzuspiegeln.

In der Gründungsphase muss der Geschäftsführer der Gesellschaft zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gründung beachten. Kommt es zu falschen Angaben oder Fehlern bei der Eintragung im Handelsregister, kann eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers in Betracht gezogen werden.

Haftung gegenüber Dritten

Die Haftung gegenüber Dritten ist für den Geschäftsführer einer GmbH in der Regel ausgesetzt und wird nur in Ausnahmefällen angewendet. Ein Beispiel ist der Abschluss von Verträgen, bei dem nicht klar ist, dass der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH und nicht als Privatperson handelt. Zudem ergibt sich ein hohes Haftungsrisiko bei der Vernachlässigung insolvenzrechtlicher Pflichten, wenn ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde oder trotz Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungen erfolgen. In diesem Fall können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen drohen.

Weiterhin hat der Geschäftsführer der GmbH dafür Sorge zu tragen, dass Steuern und Sozialversicherungsabgaben ordnungsgemäß abgeführt werden. Er muss dafür einstehen, dass Umsatzsteuervoranmeldungen, Sozialversicherungsmeldungen und die Lohnsteueranmeldungen abgegeben und Steuern sowie Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden. Für den Fall, dass der Geschäftsführer diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann er persönlich für Schäden haftbar gemacht werden.

Besteht eine Haftung des faktischen Geschäftsführers?

Auch eine Haftung eines faktischen Geschäftsführers muss bei einer GmbH beachtet werden. Ein faktischer Geschäftsführer ist eine für die Gesellschaft handelnde Person, die nicht ordnungsgemäß als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen worden ist. Wenn der faktische Geschäftsführer dann nach außen für die Gesellschaft tätig wird, haftet er für Schäden, welche er der Gesellschaft oder Dritten zufügt. Die Haftung des faktischen Geschäftsführers wurde im Einzelfall durch das Oberlandesgericht München bestätigt, wodurch die Person zu Schadensersatz bei Pflichtverletzungen verpflichtet wurde (OLG München, 23.01.2019 - 7 U 2822/17). Ob tatsächlich eine mögliche Haftung des faktischen Geschäftsführers vorliegt, kann nur in einer persönlichen Beratung mit einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht erörtert werden. Wir vertreten außergerichtlich und gerichtlich Geschäftsführer, die wegen einer Haftung in Anspruch genommen worden sind. Unsere genauen Empfehlungen sind dabei immer vom individuellen Unternehmen und der jeweiligen Faktenlage abhängig.

Wie lange ist ein ehemaliger Geschäftsführer haftbar?

Für begangene Pflichtverletzungen kann ein Geschäftsführer auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zivil- und strafrechtlich belangt werden. Bei der Nachhaftung gilt eine Haftung von bis zu zehn Jahren für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Geschäftsführung entstanden sind. Sollten Sie als Geschäftsführer einer GmbH ausscheiden, muss die Ernennung eines anderen Geschäftsführers für Vertragspartner klar erkennbar sein. Damit schließen Sie aus, dass Sie für Verbindlichkeiten, die nach dem Ende Ihrer Tätigkeit entstanden sind, noch haftbar gemacht werden können.

Wir beraten Sie gerne

Jetzt Kontakt aufnehmen

Gerne stehen wir Ihnen zu Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail, wenn Sie wissen möchten, wie wir Ihnen weiterhelfen können oder wenn Sie Fragen zu unseren Angeboten oder Leistungen haben. Sie können auch direkt einen Termin zur Beratung buchen.

image