
Haftung bei Nichtleistung des Stammkapitals
Der Gesellschafter einer GmbH haftet für die Leistung des Stammkapitals. Die Einlage bei der Bargründung, also die Zahlung eines Geldbetrages von mindestens 25.000 €, muss durch die Gesellschafter der GmbH erbracht werden. Wenn der Gesellschafter die vereinbarte Einlage nicht oder nicht vollständig leistet, haftet er für die verbleibende Summe gegenüber der Gesellschaft. Der gleiche Grundsatz gilt für Sacheinlagen. Sacheinlagen können bestimmte Gegenstände wie Maschinen oder auch Grundstücke sein. Haben die Sacheinlagen einen objektiv geringeren Wert, muss der Gesellschafter die Differenz nachzahlen.
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