DOMINIK BILDT

Ermittlungsverfahren

Ermittlungsverfahren

STEUERSTRAFRECHT

Wir unterstützen im Ermittlungsverfahren:

Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
Schriftliche Stellungnahme zu dem Tatvorwurf
Antrag auf Einstellung des Verfahrens
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Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Berlin

Ein Steuerstrafverfahren beginnt mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens in Berlin profitieren Betroffene davon, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dadurch kann der Anwalt die Rechte der Mandanten effektiv wahrnehmen und eine Strategie für das weitere Verfahren entwickeln. Mit einer zielgerechten Verteidigung kann womöglich bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung erreicht werden. Dazu nehmen wir zunächst bei der Steuerfahndung Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und kontaktieren anschließend unsere Mandanten, um die Verteidigung zu besprechen.

Verschiedene Ausgänge des Steuerstrafverfahrens möglich

Die Arten der hinterzogenen Steuern, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen können, sind vielfältig. Neben den klassischen Steuerarten wie der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer gilt eine Strafbarkeit auch für die Hinterziehung von anderen Steuertypen wie der Körperschaftssteuer. Für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens gibt es verschiedene Szenarien, die von einer Einstellung ohne Auflage bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen. Um eine Einstellung des Verfahrens, einen Freispruch oder ein geringes Strafmaß zu erreichen, sollten Sie sich bereits frühzeitig mit einem im Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung setzen. Unsere Kanzlei in Berlin betreut Mandanten bei jedem Schritt des Ermittlungsverfahrens, um Ihre Rechte gegenüber den Finanz- und Strafbehörden durchzusetzen. Durch langjährige Erfahrung können unsere Anwälte Sie kompetent beraten, wenn gegen Sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Ermittlungsverfahren in Berlin:

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet?

Wer gegenüber dem Finanzamt in Berlin falsche Angaben macht oder verpflichtende Angaben unterlässt, macht sich der Steuerhinterziehung schuldig, wenn dadurch nicht der geschuldete Betrag an Steuern gezahlt wird. Bei einem Anfangsverdacht nimmt das Finanzamt ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung auf, das den Tatvorwurf entkräften oder erhärten soll. Der Anfangsverdacht kann unter anderem durch eine Anzeige, eine Betriebsprüfung oder eine fehlerhafte Steuererklärung ausgelöst werden.

In den meisten Fällen erhält der Beschuldigte ein Schreiben des Finanzamtes, in welchem er über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert. Der Beschuldigte hat wie in allen Strafverfahren das Recht zu schweigen und sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ohne Rücksprache mit einem im Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt sollte der Beschuldigte sich nicht zu dem Tatvorwurf äußern. Durch das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Steuerrecht wird sichergestellt, dass die Interessen bedarfsgerecht vertreten werden.

Kann ich nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens mich noch selbst anzeigen?

Eine Selbstanzeige wird unwirksam, wenn bereits vor der Abgabe dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt geworden ist. Dieses Kriterium und weitere Ausschlussgründe für eine wirksame Selbstanzeige sind in § 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) festgehalten. Hierbei hat der Gesetzgeber strenge Vorgaben geschaffen, damit die Selbstanzeige nicht als straffreier Weg aus Ermittlungen der Finanzbehörde genutzt werden kann. Daher ist es nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens für eine Selbstanzeige zu spät, wenn Sie bereits über das Verfahren informiert sind. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollten Sie sich auf jeden Fall von einem im Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, denn neben den Ausschlussgründen sind noch zahlreiche weitere Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu beachten. Unsere Kanzlei in Berlin berät Sie dazu gerne und gibt Ihnen Auskunft zu den Erfolgschancen einer Selbstanzeige für Ihren individuellen Fall.

Wer ermittelt bei Steuerhinterziehung?

Das Ermittlungsverfahren wird in den meisten Fällen von der Finanzbehörde geführt, kann jedoch von speziellen Abteilungen wie der Steuerfahndung übernommen werden. Diese verfügen über besondere Befugnisse und können unter anderem Durchsuchungen von Privat- oder Geschäftsräumen in Berlin bei Steuerhinterziehung anordnen. Bei schweren Fällen können die Ermittlungen außerdem von der Staatsanwaltschaft an sich gezogen werden, die einen Haftbefehl und Untersuchungshaft beantragen kann.

Wie lange dauert es, bis ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird?

Die Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens in Berlin hängt von mehreren Faktoren ab. Unter anderem die Auslastung der Finanzbehörde und die Schwere des Anfangsverdachts entscheiden darüber, wann bzw. ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Der Zeitrahmen ist für Betroffene jedoch kaum relevant, denn erst mit der Information über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird klar, dass gegen Sie von der Finanzbehörde ermittelt wird.

Wer kann Akteneinsicht beantragen?

Einen Anspruch auf Akteneinsicht hat nach § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) lediglich der Verteidiger, aber nicht der Beschuldigte. Zwar kann auch dem Beschuldigten eine Akteneinsicht ermöglicht werden, doch ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Allgemein empfiehlt sich im Steuerstrafverfahren das Einschalten eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, der für Sie die Akten einsehen kann. Anschließend können Sie über Kopien ebenfalls die Informationen in den Dokumenten erhalten.

Welche Strafen drohen dem Angeklagten?

Mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet sich für den Beschuldigten der Ausgang des Steuerstrafverfahrens. Dabei kann sich die Behörde bzw. Staatsanwaltschaft zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit, Einstellung gegen Auflage oder Erlass eines Strafbefehls entscheiden.

Konnte hingegen ein klarer Fall von einfacher oder schwerer Steuerhinterziehung ermittelt werden, der eine Verurteilung wahrscheinlich macht, wird gegen den Beschuldigten Anklage erhoben. Dabei kann es sich um den Tatbestand der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO oder schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO handeln. Für Ersteres sieht der Paragraf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor, während in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren als mögliches Strafmaß gilt. Es handelt sich bei Steuerhinterziehung also um kein Kavaliersdelikt, sondern bei einer Verurteilung können lange Haftstrafen drohen. Umso wichtiger ist die frühzeitige Beratung mit einem im Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt, der Ihre Rechte während des Ermittlungsverfahrens und bei einem möglichen Gerichtsverfahren durchsetzt. Unsere Kanzlei in Berlin vertritt Mandanten von Anfang bis Ende des Ermittlungsverfahrens und bemüht sich, eine Einstellung oder einen Freispruch zu erwirken.

Wann muss ich einer Vorladung nachkommen?

Nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens können Beschuldigte von der ermittelnden Behörde vorgeladen werden, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, ob die Vorladung für das Strafverfahren oder das Steuerverfahren gültig ist. Bei Ersterem besitzen Sie als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO das Recht, die Aussage zu verweigern, während Sie im Steuerverfahren zur Auskunft verpflichtet sind.

Ebenfalls wichtig ist, von wem die Vorladung verschickt wurde. So müssen Beschuldigte einer Vorladung der Polizei nicht folgen und es besteht keine Verpflichtung, sich auf der Polizeidienststelle zu den Vorwürfen zu äußern. Allerdings sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanwalt einschalten, der Akteneinsicht zu den Vorwürfen gegen Sie erhalten kann. Nicht freiwillig ist hingegen eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Sollten Sie eine Vorladung dieser Stellen erhalten, müssen Sie dem nachkommen und den Termin wahrnehmen. Am besten Sie werden dabei von Ihrem Rechtsbeistand begleitet, um Ihre Rechte zu wahren. Auch bei einer verpflichtenden Vorladung können Sie weiterhin die Aussage zur Steuerstraftat, die Ihnen zur Last gelegt wird, verweigern.

Wann ist ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens aussichtsreich?

Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist nur möglich, wenn die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) erfüllt werden. So lässt sich aus § 170 Abs. 2 StPO erkennen, dass eine Einstellung des Verfahrens bei mangelnden Beweisen möglich ist. Ebenfalls ein Grund für den Verzicht auf eine weitere Strafverfolgung kann die Geringfügigkeit des Steuerdelikts nach § 153 StPO sein, die im Hinblick auf Steuerhinterziehung von § 398 der Abgabenordnung (AO) ergänzt wird.

Weiterhin möglich ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflage, wenn die Kriterien für § 170 Abs. 2 StPO oder § 153 StPO nicht erfüllt sind. Diese Möglichkeit für die Beendigung des Verfahrens ist in § 153a der Strafprozessordnung geregelt und sieht verschiedene Auflagen für den Beschuldigten vor. Mögliche Auflagen reichen von einer Geldstrafe bis hin zu Sozialstunden, um eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu ermöglichen.

 

 

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