DOMINIK BILDT

Haftung für Steuerschulden der GmbH

Haftung für Steuerschulden der GmbH

Haftung für Steuerschulden der GmbH

Prüfung der Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Finanzamtes
Einlegen des Einspruches beim Finanzamt
Beantragung der Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt oder dem Finanzgericht
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Haftung für Steuerschulden der GmbH in Berlin

Ein Geschäftsführer haftet nur in sehr begrenzten Fällen für die Schulden der GmbH. Eine Ausnahme kann jedoch die Haftung bei Steuerschulden darstellen, falls eine Pflichtverletzung begangen wurde. Wenn das Vermögen der GmbH nicht ausreicht oder die GmbH insolvent ist, prüft das Finanzamt in Berlin die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH. Das Finanzamt kann dann nicht abgeführte Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer und andere zu entrichtende Steuern von dem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft einfordern. Die Geltendmachung der Steuerschulden ist zulässig, wenn ein Verschulden des Geschäftsführers nachweisbar ist. Ein Verschulden kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Geschäftsführer die erforderlichen Anmeldungen der Lohnsteuer oder Umsatzsteuer unterlässt.

Beratung mit einem Anwalt für Steuerrecht schützt vor persönlicher Haftung

Auch wenn eine Steuerschuld durch das Finanzamt festgesetzt wurde, die möglicherweise rechtswidrig ist, muss der Geschäftsführer einen Einspruch prüfen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei kann in der Unternehmenskrise die Rechtmäßigkeit der Bescheide kontrollieren und Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes einlegen. Ebenso kann eine Hinnahme, der vom Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen, ohne Widerspruch ein Verschulden ergeben. Deshalb sollte der Geschäftsführer einer von Insolvenz betroffenen GmbH gegen die Eintragung einer Steuerforderung Widerspruch einlegen.

Als Fachanwaltskanzlei für Steuerrecht beraten wir Geschäftsführer über ihre Rechte und Pflichten, um eine Inanspruchnahme durch einen Haftungsbescheid des Finanzamtes wegen der Steuerschulden zu vermeiden. Wichtig ist, dass der Geschäftsführer im Fall der Krise und Insolvenz aktiv wird und die notwendigen Schritte rechtzeitig nimmt, um nicht wegen der Schulden der GmbH in Anspruch genommen zu werden.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Haftung für Steuerschulden der GmbH in Berlin:

Wer haftet für Steuerschulden einer GmbH in Berlin?

Für Steuerschulden der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin haftet der Geschäftsführer nach § 69 Abgabenordnung (AO), wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten gegenüber den Finanzbehörden vorliegt. Die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ nach § 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gilt auch im Hinblick auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens.

Welche Steuerschulden können für eine GmbH entstehen?

Zu Steuerschulden, für die der Geschäftsführer einer GmbH bei Pflichtverletzungen persönlich haften muss, gehören unter anderem nicht gezahlte Beträge für Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer. Steuerschulden können entstehen, indem Umsätze bewusst oder versehentlich falsch angegeben wurden und die berechnete Steuerlast nicht den echten Geschäftszahlen entsprach.

Wann haftet ein Geschäftsführer nicht für angehäufte Steuerschulden?

Der Geschäftsführer haftet für Steuerschulden nicht, wenn er sein Amt als ordentlicher Kaufmann geführt hat und der GmbH trotzdem die Mittel zum Begleichen der Verbindlichkeiten fehlen. Dafür sind allerdings strenge Voraussetzungen zu beachten, wie das Finanzgericht Münster in einem Urteil feststellte (Finanzgericht Münster, 7 V 3973/16 U). So darf keinesfalls einfach die Zahlung von Steuern eingestellt oder andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt behandelt werden. Ansonsten kann sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden aufgrund einer fahrlässigen Verletzung seiner Pflichten begründen. Deshalb empfiehlt sich für die Geschäftsführer einer GmbH in der Krise die Beratung mit einem Fachanwalt für Steuerrecht, um mögliche Pflichtverletzungen auszuschließen. Wir beraten unsere Mandanten in Berlin zu den nächsten Schritten, um keine persönliche Haftung für den Geschäftsführer bei Steuerschulden der GmbH zu entstehen lassen.

Wie lange kann ein Geschäftsführer für Steuerschulden einer GmbH belangt werden?

Sollte die Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH festgestellt werden, gilt auch für diese Haftungsansprüche eine Verjährungsfrist. Dabei ist unter anderem die Festsetzungsfrist aus § 169 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu beachten, die bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers nur vier Jahre für die Formulierung von Ansprüchen beträgt. Dieser Einschätzung folgte das Finanzgericht Münster, das die Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer aufgrund von Steuerschulden als verjährt ansah (FG Münster, 23.05.2012 - 11 K 2525/09 K). Unterschiedlich ist der Zeitraum der Verjährung allerdings für Steuerhinterziehung, bei der die Frist in leichten Fällen auf fünf und in schweren Fällen auf zehn Jahre angehoben wird.

Und auch wenn die Frist für die Festsetzung durch das Finanzamt eingehalten wurde, ist eine Verjährung der Steuerschulden nach § 228 AO möglich. Dabei beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, außer bei Steuerhinterziehung, Schmuggel oder Steuerhehlerei, die den Zeitraum auf zehn Jahre verlängern. Zu beachten sind allerdings die Möglichkeiten der Unterbrechung der Verjährung aus § 231 AO.

Kann die Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden beschränkt werden?

Während es möglich ist, durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag die Haftung des Geschäftsführers einzuschränken, ist davon auszugehen, dass solche Beschränkungen für Steuerschulden nicht gültig sind. Daher ist allein die Aufnahme solcher Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag nicht dafür ausschlaggebend, ob die Regelungen vor Gericht Bestand haben. Generell gilt deshalb eine Beschränkung des Geschäftsführers für Steuerschulden aufgrund der besonderen Stellung der Finanzbehörden als unwirksam.

Was passiert, wenn die Schulden nicht durch den Geschäftsführer bezahlt werden?

Sollte der Geschäftsführer für Steuerschulden durch eine Verletzung seiner Pflichten haften, sind diese umgehend zu begleichen. Falls der Geschäftsführer die Schulden nicht begleichen kann oder will, besteht für das Finanzamt die Möglichkeit, eine Zwangsvollstreckung zu erwirken. Bei rechtzeitigem Kontakt kann möglicherweise eine Vereinbarung für Stundung oder Ratenzahlung mit den Behörden vereinbart werden, die jedoch in wenigen Fällen gewährt werden. Sollten Sie für Steuerschulden als Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden, ist deshalb eine Beratung mit einem Anwalt für Steuerrecht unmittelbar anzuraten. Wir besprechen mit unseren Mandanten sofort den individuellen Fall und nehmen Kontakt mit dem Finanzamt auf.

Muss ein Geschäftsführer für Steuerschulden vor seiner Bestellung haften?

Vor seiner Bestellung muss ein Geschäftsführer nicht für Steuerschulden der GmbH haften, aber dennoch gibt es Ausnahmesituationen, die zu beachten sind. Dazu gehört zum Beispiel, dass auch ein faktischer Geschäftsführer, der nicht als ordentlicher Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen ist, laut Finanzgericht Münster in bestimmten Fällen für Steuerschulden haften muss (FG Münster, 29.08.2019 - 5 K 4028/16 U).

Vorsicht gilt für Sie als Geschäftsführer außerdem, wenn es zu einer Abberufung und Kündigung durch die Gesellschafterversammlung kommt. Denn bis zur Eintragung in das Handelsregister gelten Sie weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH. Sollte es in diesem Zeitraum zu Steuerschulden kommen, können Sie unter Umständen als eingetragener Geschäftsführer trotz Abberufung haften. Dasselbe gilt auch für die Amtsniederlegung, die ebenfalls erst mit der Eintragung in das Handelsregister die Haftung für zukünftige Steuerschulden beendet.

Haftet ein neuer Geschäftsführer für alte Steuerschulden der GmbH?

Ein neuer Geschäftsführer kann für alte Steuerschulden haftbar gemacht werden, wenn er selbst die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ (§ 43 GmbHG) verletzt. Deshalb ist es bei einer Bestellung als neuer Geschäftsführer dringend erforderlich, sich schnell einen Überblick über Geschäfte und Bücher des Unternehmens zu verschaffen. Wäre es Ihnen möglich gewesen, alte Steuerschulden zu bemerken und zu bezahlen, können Sie auch als neuer Geschäftsführer für alte Steuerschulden haften. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob ein grobes bzw. fahrlässiges Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Sollte es Zweifel geben, dass Steuern seitens des Vorgängers richtig abgeführt wurden, können Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten Sie bei den weiteren Schritten und vermeiden, dass Sie für Steuerschulden des alten Geschäftsführers haften müssen.

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