DOMINIK BILDT

Haftbefehl bei Steuerhinterziehung

Haftbefehl bei Steuerhinterziehung

STEUERSTRAFRECHT

Unter anderem wird ein Haftbefehl unter folgenden Voraussetzungen erlassen:

Dringender Tatverdacht
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr
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Haftbefehl bei Steuerhinterziehung in Berlin

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und kann hohe Strafen nach sich ziehen. Bei der Nichtabführung von Steuern in besonders großem Ausmaß gilt der Tatbestand der schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Abgabenordnung (AO). In besonderen Fällen kann dabei Untersuchungshaft angeordnet und ein Haftbefehl erlassen werden. Dafür muss aus Sicht der Staatsanwaltschaft in Berlin ein dringender Tatverdacht sowie ein Haftgrund bestehen. Zudem muss ein Richter der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgen, damit ein Haftbefehl bei Steuerhinterziehung für Sie ausgestellt wird.

Erfahrenen Rechtsbeistand für Ihre Verteidigung suchen

Bereits bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, aber besonders bei Ausstellung eines Haftbefehls für Steuerhinterziehung sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in Berlin wenden. Dadurch können Sie mit dem Rechtsbeistand die nächsten Schritte besprechen und den Haftbefehl unter Umständen vom Richter außer Vollzug setzen lassen. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten bei allen Schritten des Ermittlungsverfahrens für Steuerhinterziehung, um Ihre Rechte zu wahren. Dabei versuchen wir eine Einstellung, einen Freispruch oder ein geringes Strafmaß für Personen, die der Steuerhinterziehung beschuldigt werden, zu erreichen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Haftbefehl bei Steuerhinterziehung in Berlin:

Welche Handlungen gelten als Steuerhinterziehung?

Wenn Sie der Steuerhinterziehung beschuldigt werden, handelt es sich um den Vorwurf nach § 370 Abs. 1 AO, dass Sie „den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben“ gemacht, „die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis“ gelassen oder „pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern“ unterlassen haben. Hierbei geht es darum, dass die Zahlung von Steuern ausgeblieben ist und Vorteile für Privatpersonen oder Unternehmen in Berlin entstanden sind.

Zusätzlich gibt es noch den Vorwurf der schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Ein besonders schwerer Fall wird unter anderem angenommen, wenn Steuerhinterziehung in großem Ausmaß betrieben oder die Stellung als Amtsträger missbraucht wurde. Dann müssen Sie mit einer höheren Strafe rechnen und die Staatsanwaltschaft kann von einer Fluchtgefahr ausgehen, die die Beantragung eines Haftbefehls rechtfertigt.

Wann wird ein Haftbefehl erlassen?

Die Anordnung der Untersuchungshaft und der Erlass eines Haftbefehls für Steuerhinterziehung sind wie bei anderen Delikten in der Strafprozessordnung geregelt. Dazu muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht. Außerdem muss ein Haftgrund bestehen, damit ein Haftbefehl erlassen wird.

Haftgründe, um einen Haftbefehl gegen Beschuldigte zu erlassen, sind unter anderem eine Verdunkelungs-, Flucht- oder Wiederholungsgefahr. Bei der Verdunkelungsgefahr geht es darum, eine mögliche Vernichtung von wichtigen Beweismitteln zu verhindern oder die Beeinflussung von Zeugen zu unterbinden. Wird eine besondere Fluchtgefahr festgestellt, soll das Absetzen ins Ausland verhindert werden, bei dem Beschuldigte in Länder ohne Auslieferungsabkommen dem Strafverfahren entkommen könnten. Bei Erwartung eines hohen Strafmaßes könnten sich Personen mit Auslandsbeziehungen oder großem Vermögen sonst den Strafverfolgungsbehörden entziehen. Auch die Gefahr, erneut Steuern in größerem Umfang zu hinterziehen, kann für einen Haftbefehl ausreichen. Zudem wird ein Haftbefehl häufig beantragt, wenn der Beschuldigte bereits geflüchtet ist. Sollte es zu einer Verhaftung kommen, wird dann wahrscheinlich Untersuchungshaft angeordnet.

Die Einschätzung, ob ein Haftgrund vorliegt, wird durch die Staatsanwaltschaft in Berlin entschieden und es gibt keine vorgegebenen Kriterien für die Beantragung eines Haftbefehls. Der Haftbefehl für Steuerhinterziehung wird erst vom zuständigen Richter erlassen.

Gründe für einen Haftbefehl:

  • Verdunkelungsgefahr
  • Fluchtgefahr
  • Wiederholungsgefahr
  • Flucht

Was macht das Finanzamt, bevor ein Haftbefehl erlassen wird?

Bevor ein Haftbefehl für Steuerhinterziehung erlassen werden kann, ist zuerst die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens notwendig. Das Verfahren kann unter anderem durch eine Selbstanzeige oder den Anfangsverdacht einer Behörde wie Finanzamt und Hauptzollamt ausgelöst werden. Die Ermittlungen werden in der Regel von den Finanzbehörden in Berlin geführt, können aber auch von der Staatsanwaltschaft übernommen werden. Erhärtet sich der Tatvorwurf, kann es zur Eröffnung eines Strafverfahrens vor Gericht kommen. Bei Steuerhinterziehung in minderschweren Fällen kann jedoch eine Einstellung, Einstellung gegen Auflagenzahlung oder ein Strafbefehl angeordnet werden. Sollte während des Steuerstrafverfahrens ein erheblicher Fall von Steuerhinterziehung festgestellt werden, kann der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen werden. Dies ist jedoch nur bei dringendem Tatverdacht und einem vorliegenden Haftgrund möglich.

Was gilt bei der Steuerhinterziehung als dringender Tatverdacht?

Das nötige Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die vorläufige Festnahme bzw. die Untersuchungshaft ergibt sich aus § 127 Abs. 2 und § 112 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO). Im Vergleich zum Anfangsverdacht oder hinreichenden Tatverdacht wird hierbei eine größere Wahrscheinlichkeit angenommen, dass die Tat vom Beschuldigten begangen wurde.

Objektive Kriterien müssen dazu nicht erfüllt werden, sondern die Einschätzung des Tatverdachts liegt im Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft. Mithilfe eines Anwalts für Steuerrecht können Sie gegen einen falsch begründeten dringenden Tatverdacht jedoch vorgehen. Lassen Sie sich dazu von unserer Kanzlei in Berlin durch Fachanwälte rechtlich beraten, um gegen die Einschätzung vorzugehen. Wir vertreten Sie vor Gericht, um einen unbegründeten Haftbefehl aufheben zu lassen.

Was sollte ich bei einem Haftbefehl für Steuerhinterziehung tun?

Wenn tatsächlich ein Haftbefehl erlassen wird, sollte der Beschuldigte Ruhe bewahren und trotz der Ausnahmesituation keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Ein im Steuerstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann eine Haftbeschwerde oder Haftprüfung einlegen. Dann wird das Gericht überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorliegen und unter Umständen den Haftbefehl aufheben. Auch kann der Haftbefehl unter Auflagen wie der regelmäßigen Meldung bei der Polizei in Berlin oder der Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt werden.

Muss ich in Untersuchungshaft bleiben?

Ob Sie bis zu Beginn bzw. Ende des Prozesses wegen Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft bleiben müssen, hängt von vielen Faktoren ab. So spielt unter anderem der Haftgrund eine Rolle und eine fehlgeschlagene Flucht bei schwerer Steuerhinterziehung kann einen Verbleib in Untersuchungshaft bedingen. Unsere Kanzlei prüft für Sie Ihren Fall und legt Haftbeschwerde oder Haftprüfung ein. Falls sich die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend begründen lässt, kann ein Richter dann das Ende der Untersuchungshaft anordnen.

Wie hoch sind die Strafen bei Steuerhinterziehung?

Die Strafen für Steuerhinterziehung ergeben sich aus § 370 AO und nennen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe für das Steuerdelikt. In einem besonders schweren Fall muss zudem eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden, während eine Geldstrafe bei schwerer Steuerhinterziehung keine Option ist. Vom Bundesgerichtshof wurde festgestellt, dass bereit ein Hinterziehen von mehr als 50.000 Euro als Fall mit großem Ausmaß gilt (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15). Ähnliches wird für eine Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro angenommen, die in der Regel keine Bewährungsstrafe mehr zulässt. Lassen Sie sich von unserer Kanzlei für Steuerrecht ausführlich beraten, falls Sie Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren in Berlin sind.

Kann ich einen Haftbefehl mit einer Selbstanzeige vermeiden?

Bei Hinterziehung von größeren Summen ist eine Strafbefreiung nicht mehr möglich und die Selbstanzeige muss gestellt werden, bevor die Behörden kurz vor der Entdeckung der Steuerstraftat stehen. Allerdings können die Ermittlungsbehörden von einer Verfolgung der Tat absehen. Deshalb sollte eine Selbstanzeige in Berlin immer mithilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Steuerstrafrecht abgegeben werden. Falls die Selbstanzeige aber als wirksam eingestuft wird, müssen Sie keinen Haftbefehl befürchten. Denn dadurch werden erst gar keine strafrechtlichen Ermittlungen aufgenommen. Gilt die Selbstanzeige nicht als strafbefreiend, kann ein Haftbefehl ausgestellt werden, falls dringender Tatverdacht und ein Haftgrund aus Sicht der Staatsanwaltschaft vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass selbst eine Selbstanzeige, die nicht strafbefreiend ist, vor Gericht strafmildernd ausgelegt werden kann.

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