DOMINIK BILDT

Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren

Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren

Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren

Rechtmäßigkeit des Urteils
Einlegung und Vertretung beim Gericht der nächsten Instanz
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels
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Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren in Berlin

Nach Urteilen des Gerichts in einem Steuerstrafverfahren in Berlin kann der Verurteilte Berufung oder Revision gegen das Urteil der ersten Instanz einlegen. Gegen Urteile der Amtsgerichte besteht für den Angeklagten die Möglichkeit der Berufung und gegen ein Urteil des Landgerichts kann ein Revisionsverfahren angestrebt werden. In beiden Fällen bleibt Ihnen nach der Verkündung des Urteils eine Woche Zeit, um in Berufung bzw. Revision zu gehen. Durch die Rechtsmittel können Sie gegen eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren vorgehen, wenn Sie das Strafmaß für nicht gerechtfertigt halten. Im Berufungsverfahren können anschließend neue Beweise gesichtet oder Rechtsfehler zur Sprache gebracht werden, während im Revisionsverfahren nur verfahrensrechtliche Fehler zu einem anderen Urteil führen können. Für Urteile des Amtsgerichts in Berlin übernimmt das Landesgericht die Berufung, wohingegen das Revisionsverfahren gegen Urteile des Landgerichts vor dem Bundesgerichtshof geführt wird.

Höhere Erfolgschancen mit einem im Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt

Wenn Sie gegen ein Urteil im Steuerstrafverfahren Berufung oder Revision einlegen möchten, sollten Sie dies unbedingt mit einem im Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt in Berlin besprechen. Wir klären unsere Mandanten im Gespräch über die Erfolgschancen auf und stellen sicher, dass die Frist für das Einlegen der Rechtsmittel nicht versäumt wird. Ebenso hilft Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt dabei, mögliche Verfahrensfehler zu entdecken, die als Laie schwer zu erkennen sind. Dabei sind die Erfolgsaussichten für jeden Fall unterschiedlich, sodass ohne eine persönliche Beratung keine konkreten Empfehlungen möglich sind.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Berufung und Revision bei Steuerstrafverfahren in Berlin:

Berufung oder Revision – wo liegen die Unterschiede?

Während Berufung und Revision häufig als Synonyme genutzt werden, lassen sich die beiden Begriffe dennoch klar unterscheiden. So handelt es sich bei der Berufung um ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil des Amtsgerichtes in erster Instanz eingelegt werden kann. Möchten Sie allerdings gegen ein Urteil in erster Instanz des Landgerichts vorgehen, ist die Revision beim Bundesgerichtshof das geeignete Rechtsmittel.

Allerdings gibt es neben dem zuständigen Gericht aus erster Instanz noch weitere Unterschiede bei den Rechtsmitteln. So wird bei einer Berufung der Prozess neu verhandelt. Dadurch können neue Beweismittel gesichtet oder Zeugen gehört werden, aber auch Rechtsfehler der Richter des Amtsgerichts können das Strafmaß verändern. Deutlich enger sind die Prüfungskriterien im Revisionsverfahren, denn dabei werden ausschließlich Rechtsfehler des vorher zuständigen Gerichts überprüft. Dadurch können Sie oder Ihr Anwalt keine neuen Beweise zur Sprache bringen. Lassen sich keinerlei verfahrensrechtliche Fehler aufzeigen, bleibt das ursprüngliche Urteil bestehen.

Wann lohnt sich die Berufung oder Revision bei einem Steuerstrafverfahren in Berlin?

Die Entscheidung darüber, ob für eine Berufung oder Revision Erfolgschancen bestehen, lassen sich ohne Kenntnis Ihres individuellen Falls unmöglich einschätzen. Falls bei einem Urteil in erster Instanz klare Rechtsfehler begangen wurden, stehen die Chancen auf ein anderes Urteil sehr gut. Gab es jedoch keine verfahrensrechtlichen Fehler und keine neuen Tatsachen, ist es unwahrscheinlich, dass sich das Urteil im Berufungs- oder Revisionsverfahren ändert. Lassen Sie sich dazu unbedingt von einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht beraten und für Ihren Fall in Berlin unterstützen.

Welche Frist muss für die Revision eingehalten werden?

Die Fristen für Revision und Berufung unterscheiden sich nicht, sodass Ihnen eine Woche nach der Verkündung des Urteils für das Ausschöpfen der Rechtsmittel bleibt. Lassen Sie sich dazu von einem Anwalt für Steuerstrafrecht beraten, um die Erfolgschancen einer Berufung oder Revision zu erhöhen. Dieser kann außerdem eine Berufungs- oder Revisionsbegründung einreichen, um Ihre Chancen auf eine Zulassung des Berufungs- oder Revisionsverfahrens zu erhöhen.

Wie lange dauert es, bis über die Berufung entschieden wird?

Dazu können keine zuverlässigen Angaben gemacht werden, denn dies hängt vom jeweiligen Fall oder der Auslastung der Gerichte ab. Nachdem die Berufung eingelegt wurde, können Sie noch eine Berufungsbegründung abgeben, die durch eine weitere Frist den Prozess verlängern kann. Anschließend werden die Akten an die zuständige Kammer am Landgericht weitergeleitet, die über die Zulässigkeit des Berufungsverfahrens entscheidet. Falls Sie nähere Informationen zur möglichen Dauer eines Berufungsverfahrens erhalten möchten, müssen Sie eine persönliche Beratung mit unserer Kanzlei in Berlin suchen. Anhand Ihres individuellen Falls können wir dann Angaben zum möglichen Zeitraum machen, wenn Sie sich dafür entscheiden, in Berufung zu gehen.

Wie läuft ein Berufungsverfahren ab?

Falls Ihre Berufung genehmigt wurde, kommt es zur Einleitung des Berufungsverfahrens in Berlin. In einem Berufungsverfahren wird darin das Urteil des Amtsgerichts von Richtern am Landgericht überprüft. Dabei können sowohl Rechtsfehler der ersten Instanz als auch neue Beweise oder Zeugen vor Gericht zu einem anderen Urteil führen. Ziel des Berufungsverfahrens ist es, mögliche Versäumnisse des Amtsgerichtes zulasten des Angeklagten aufzuklären. Folgen die Richter in der Berufungsverhandlung der Sichtweise des Angeklagten bzw. seines Anwalts, wird ein anderes Urteil verkündet, das durch das Verschlechterungsverbot in vielen Fällen zu einem geringeren Strafmaß oder sogar einem Freispruch führt.

Kann das neue Urteil schlechter für den Angeklagten ausfallen?

In der Regel gilt bei Berufung und Revision das Verschlechterungsverbot nach § 331 Abs. 1 bzw. § 358 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO), sodass ein neues Urteil bei Einlegen von Rechtsmitteln nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausfallen darf. Dadurch bietet sich ein Berufungs- oder Revisionsverfahren in Berlin unter Umständen auch an, wenn die Erfolgschancen als gering eingeschätzt werden. Die Entscheidung dazu sollten Sie mit Ihrem Rechtsbeistand besprechen.

Allerdings gibt es Ausnahmen für das Verschlechterungsverbot, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung einlegt. In diesem Fall lässt sich § 331 Abs. 1 StPO nicht anwenden, sodass es zu einem schlechteren Urteil durch die Richter kommen kann. Lassen Sie sich dazu näher von Ihrem Anwalt beraten.

Welche Kosten fallen für Berufung oder Revision bei einem Steuerstrafverfahren in Berlin an?

Zu den Kosten für die Berufung oder Revision können wir Ihnen leider keine genauen Zahlen nennen, denn diese hängen vom Arbeitsaufwand ab. Eine realistische Schätzung kann daher erst nach Akteneinsicht für Ihren individuellen Fall in Berlin erfolgen, sobald sich unsere Anwälte ein Bild gemacht haben. Eine ungefähre Schätzung ist aber bereits im Erstgespräch möglich, wodurch Mandanten näheres zu den Kosten erfahren. Wir zeigen Mandanten in der Beratung die Kosten und Erfolgschancen von Berufung bzw. Revision auf, damit Sie mit allen Informationen eine Entscheidung über das Einlegen der Rechtsmittel treffen können.

Kann ich ohne Anwalt in Berufung gehen?

Ja, für eine Berufung wird kein Rechtsanwalt benötigt. Das Rechtsmittel kann selbst durch den Angeklagten schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Auch während der Berufungsverhandlung in Berlin wird kein Rechtsbeistand vorausgesetzt. Anders ist dies jedoch beim Einreichen einer Berufungsbegründung, die nur mithilfe eines Anwalts gestellt werden kann.

 

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